Was bedeutet Outplacement?
Outplacement besteht aus einer Reihe von Dienstleistungen für einen Arbeitnehmer, der vor der Entlassung steht und auf diesem Weg eine neue Beschäftigung finden oder eine Tätigkeit als Selbstständiger vorbereiten soll.Diese Dienstleistungen werden im Auftrag des Arbeitgebers von spezialisierten Unternehmen erbracht.
Es gibt zwei verschiedene Regelungen: die allgemeine Regelung für Arbeitnehmer, die mit einer Kündigungsfrist oder Abfindung von mindestens 30 Wochen entlassen werden, und die Sonderregelung für Arbeitnehmer ab 45 Jahren, die nicht unter die allgemeine Regelung fallen.
Die Sonderregelung zum Outplacement
Das Outplacement muss allen Arbeitnehmern angeboten werden:
- die entlassen wurden (aber nicht aus schwerwiegendem Grund) und
- zum Zeitpunkt ihrer Kündigung mindestens 45 Jahre alt sind
- und zum Zeitpunkt ihrer Kündigung ein Dienstalter von mindestens 1 Jahr im Unternehmen haben.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, folgenden Arbeitnehmern ein Outplacement anzubieten, außer wenn sie es ausdrücklich beantragen:
- Arbeitnehmern, die weniger als eine Halbzeitstelle haben
- Arbeitnehmern, die anschließend entschädigter Vollarbeitsloser würden und auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verfügbar wären.
Besonderheit: die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
Am Ende der theoretischen Kündigungsfrist oder des mit der Abfindung gedeckten theoretischen Zeitraums wird überprüft, ob der betreffende Arbeitnehmer anschließend auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein muss (Verfügbarkeitspflicht).Die Zeitspannen, in denen die Kündigungsfrist gesetzlich ruht, zählen nicht mit.
Folgende Arbeitnehmer gelten ab dem 01.12.2018 als nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar. Die Altersbedingungen und Anforderungen an die berufliche Vergangenheit wurden angehoben:
Arbeitnehmerkategorien |
Bedingungen zur Freistellung vom Outplacement |
Arbeitslose mit Betriebszuschlag aufgrund von medizinischen Beeinträchtigungen |
Keine Bedingungen |
Arbeitslose mit Betriebszuschlag aufgrund des KAA 17 (einschließlich der Übergangsregelung) |
62 Jahre oder berufliche Vergangenheit von 42 Jahren |
Arbeitslose mit Betriebszuschlag im Fall von Nachtarbeit, schwerem Beruf, Baugewerbe, langer Laufbahn |
62 Jahre oder berufliche Vergangenheit von 40 Jahren |
Arbeitslose mit Betriebszuschlag bei Anerkennung als in Umstrukturierung oder Schwierigkeiten befindliches Unternehmen |
62 Jahre oder berufliche Vergangenheit von 40 Jahren |
Gewöhnliche Arbeitslose |
62 Jahre oder berufliche Vergangenheit von 42 Jahren |
Quelle: www.ucm.be