Sie möchten sich selbstständig machen oder ein eigenes Unternehmen gründen?
Eines ist sicher: Sie möchten schnell loslegen und einen direkten Ansprechpartner finden – ohne Umwege und Komplikationen. Der Unternehmensschalter der Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft VoG (MSV der DG VoG) steht Ihnen gerne zur Verfügung. Wir überprüfen die Zulassungsbedingungen (Diplom oder berufliche Erfahrung) zum Beruf und erteilen eine Unternehmensnummer, die Sie für den Start in die Selbstständigkeit benötigen. Termine erhalten Sie nach telefonischer Vereinbarung mit unserem Sekretariat in St.Vith.
Wir legen Wert darauf, Sie individuell zu begleiten, da jedes Mitglied und jede Situation einzigartig ist. Wir liefern klare und detaillierte Informationen, die ein Betriebsleiter bei der Gründung, Weiterentwicklung, Übergabe oder Schließung seines Unternehmens (natürliche Person oder Gesellschaft) berücksichtigen muss. Von der Eintragung in die Zentrale Unternehmensdatenbank (ZUD) bis zur Mitgliedschaft bei der Mittelstandsvereinigung.
Unsere Dienstleistungen sind vielseitig und bündeln Kompetenz und Erfahrung unserer Mitglieder. Seit 2003 haben wir die Tätigkeiten eines anerkannten Unternehmensschalters übernommen und konnten schon über 1.000 Kunden bei der Gründung oder Weiterentwicklung ihres Unternehmens weiterhelfen. Der Unternehmensschalter der Mittelstandsvereinigung gilt als alleiniger unabhängiger deutschsprachiger Unternehmensschalter in Belgien.
Die Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist eine branchen- und berufsübergreifende Interessenvertretung kleiner und mittelgroßer Betriebe. Zu unseren Mitgliedern gehören Selbstständige und KMB, die im Baufach, Dienstleistungssektor, Einzel- und Großhandel, Automobilsektor, Land- und Forstwirtschaft, Horeca, Gesundheitswesen oder als Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) tätig sind.
Als starke Gemeinschaft mit klaren Zielen möchten wir unternehmerisches Denken und Handeln in Politik und Verwaltung einbringen, Bürokratie abbauen und die politischen und wirtschaftlichen Interessen des Mittelstandes effizient fördern.
Die Mittelstandsvereinigung St. Vith und Umgebung wurde 1962 gegründet. Durch die Fusion im Jahre 2016 mit der MSV DG Nord wurde die Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft VoG gegründet und bildet somit eine starke wirtschaftliche Einheit mit rund 700 Mitgliedern! Neben der MSV der DG ist die Mittelstandsvereinigung Büllingen/Bütgenbach weiterhin als eigenständige Vereinigung im Süden der DG aktiv.
Eine Mitgliedschaft lohnt sich auf jeden Fall!
Unser jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt 130 Euro und beinhaltet alle Dienstleistungen. Kontaktieren Sie unser Sekretariat (Tel.: 080/41 00 71 oder E-Mail: st.vith@mittelstand.be).
St.Vith – Eupen
- Wirtschafts- und Sozialrat (WSR):
CHAVET Eric - Rat für Familienleistungen:
KELLER Karin - Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG): THIEMANN Rainer, BREMEN Yvonne
- Fachkräftebündnis Ostbelgien: CHAVET Eric
- IAWM (Institut für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes):
GANGOLF Ewald - Arbeitsamt der DG: SCHMATZ Olivier
- Dienststelle für selbstbestimmtes Leben:
- ZAWM (Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand) St. Vith:
FONK Eric - ZAWM Eupen : RINCK Richard, HANSEN Pascal, HANSEN Stephanie
KAPITEL I: BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER
Artikel 1: Bezeichnung
Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet „Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G;“.
Auf sämtlichen Akten, Rechnungen, Mitteilungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken der Vereinigung ist der Name derselben anzugeben.
Vor oder hinter diesem Namen sind die Worte beizufügen: „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ oder abgekürzt: „V.o.G“.
Artikel 2: Sitz
Die Vereinigung hat ihren Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.
Das Verwaltungsorgan hat die Befugnis, den Sitz der Vereinigung innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu verlegen.
Der derzeitige Sitz der Vereinigung ist in 4780 St.Vith, Vennbahnstraße 4
Artikel 3: Zielsetzung
Die Zielsetzung der Vereinigung ist
- die Wahrung und Vertretung der moralischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Mittelständler und freiberuflich Tätigen;
- die Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens unseres Gebietes;
- die Information der Mitglieder;
- die Schaffung von Weiterbildungsmöglichkeiten beruflicher, betrieblicher und kultureller Art;
- die Kontaktpflege mit regionalen, nationalen und internationalen gleichartigen Vereinigungen.
Aus diesen Gründen wird die Mittelstandsvereinigung ein Sekretariat unterhalten, welches den Mitgliedern zur Verfügung stehen wird. Zur Umsetzung des Zwecks verfolgt die VoG Aktivitäten, die dazu dienen die vorgenannten Ziele umzusetzen.
Zweck und Tätigkeiten der VoG können kommerzieller Natur sein, wenn sie weder direkt noch indirekt den Mitgliedern der Vereinigung zugutekommen.
Sie kann sämtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zu ihrem Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tätigkeit und Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem Zweck dient.
Artikel 4: Dauer
Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.
KAPITEL II: MITGLIEDER
Artikel 5: Mitglieder
Die Vereinigung besteht ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern.
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.
Die Mitgliedschaft steht allen h eingetragenen Handels- und Gewerbstreibenden und Handwerkern sowie den freiberuflich Tätigen offen. Ebenso können andere juristische Personen oder Privatpersonen, die die Zielsetzungen der VoG unterstützen, Mitglied werden.
Durch seinen Beitritt bestätigt das Mitglied die vorbehaltlose Anerkennung der Satzungen der Vereinigung.
Neue Mitglieder können durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags für jeweils 1 Jahr in die Vereinigung aufgenommen werden.
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.
Die Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.
Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner geschuldeten Beiträge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsorgan auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als 400,- EUR.
Gilt als ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mitglied per einfachem Brief oder E-Mail zur Zahlung aufzufordern und eine Mindestfrist von 60 Tagen einzuräumen.
Artikel 6: Mitgliederregister
Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungorgan ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder [wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes].
Die Beschlüsse zum Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind einzutragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsorgan Kenntnis des Beschlusses erhält.
Ein Recht auf Einsichtnahme wird jedem Mitglied gewährt.
KAPITEL III: GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 7: Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Änderung der Satzung;
- die Bestellung und Abberufung der Verwalter;
- die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;
- die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
- die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
- den Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
- alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsorgan gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen;
- eine unentgeltliche Gesamteinlage tätigen oder annehmen;
- eine Klageerhebung der VOG gegen die Verwalter und Kommissare;
- das Vorlegen einer jährlichen Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Jahresrechnung muss durch einen Rechnungsprüfer geprüft sein.
Artikel 8: Einberufung
Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese muss bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres der VoG, also bis zum 30. Juni, stattfinden. Diese Generalversammlung wird als ordentliche Generalversammlung bezeichnet.
Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
Auch das Verwaltungsorgan ist befugt, eine Generalversammlung einzuberufen.
Die Einladung wird vom Verwaltungsorgan durch einfachen Brief oder durch E-Mail der Vereinigung vorgenommen. Die Einladung muss jedem Mitglied wenigstens 15 Tage vor der Versammlung zugesandt werden. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.
Auf Anfrage von jedem Mitgliedsvertreter können zusätzliche Punkte zur Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden. In diesem Fall muss die Anfrage mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich an das Verwaltungsorgan gerichtet werden. Die anderen Mitglieder der Generalversammlung werden mindestens sieben Tag vor der Generalversammlung über die zusätzlichen Tagesordnungspunkte informiert. Diese Ausnahmeregelung kann jedoch nicht für Entscheidungen zum Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, zur Auflösung, zur Verabschiedung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans oder zu Satzungsänderungen beansprucht werden.
Jede Person kann auf die Einberufungsformalitäten verzichten und gilt in jedem Fall als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie bei der Versammlung anwesend oder vertreten ist.
Artikel 9: Ablauf der Generalversammlungen
Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Verwalter, geleitet.
Alle Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst, vorbehaltlich der Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Enthaltungen werden bei der Bestimmung der erforderlichen Mehrheiten nicht berücksichtigt.
Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen. Dabei kann ein anwesendes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.
Mitglieder können einstimmig und schriftlich sämtliche Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. In diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht erfüllt werden.
Das Verwaltungsorgan kann für Mitglieder die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der Vereinigung zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorsehen. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Mitglieder, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.
Für die Anwendung dieser Fernteilnahme muss die Vereinigung über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität der Mitglieder kontrollieren können. Der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels kann zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.
Das elektronische Kommunikationsmittel muss es den Mitgliedern unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. Dieses elektronische Kommunikationsmittel muss es den Mitgliedern darüber hinaus ermöglichen, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Beschreibung der Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme. Wenn die Vereinigung über eine Website verfügt, können diese Verfahren auf der Website der Vereinigung denjenigen zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.
Artikel 10: Protokolle der Generalversammlung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Präsidenten, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Präsidenten des Verwaltungsorgans oder von 2 Verwaltern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt. Das Register wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt
KAPITEL IV: VERWALTUNG
Artikel 11: Verwaltungsorgan
Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsorgan verwaltet, das als Kollegium handelt und mindestens drei Verwalter zählt, die natürliche oder juristische Personen sind.
Verwalter werden von der Generalversammlung der Mitglieder für sechs Jahre gewählt.
Sie können zu jeder Zeit von der Generalversammlung abberufen werden.
Wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren.
Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.
Das Verwaltungsorgan wählt unter seinen ordentlichen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.
Das Verwaltungsorgan bestimmt eine Person, die die Vereinigung gegenüber Dritten vertritt.
Eine Wiederwahl von Verwaltern ist möglich.
Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.
Artikel 12 : Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
Die Sitzungen des Verwaltungsorgans werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Fünftel der Verwalter einberufen. Das Verwaltungsorgan tagt mindestens zwei Mal pro Jahr
Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens drei Arbeitstage im Voraus, per Post oder E-Mail. Auf der Einladung werden Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung vermerkt. Die Einladungsfrist kann bei hoher Dringlichkeit auf 24 Stunden verkürzt werden. Die erforderliche Rechtfertigung der Dringlichkeit wird in der Einladung vermerkt und muss mehrheitlich vom Verwaltungsorgan akzeptiert werden.
Das Verwaltungsorgan kann auch per Videokonferenz tagen. Per Analogie sind die Bestimmungen zu den diesbezüglichen Modalitäten zu virtuellen Generalversammlungen anwendbar.
Das Verwaltungsorgan kann über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, nur dann gültig beraten und entscheiden, wenn alle seine Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind und ihr zustimmen.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter gefasst. Enthaltungen werden bei der Bestimmung der erforderlichen Mehrheiten nicht berücksichtigt.
Das Verwaltungsorgan kann nur bei Anwesenheit bzw. Vertretung der Mehrheit der Vertreter beraten. Sollte diese Mehrheit nicht erfüllt sein, wird unmittelbar eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Bei dieser Versammlung können die Entscheidungen bei gleich welcher Anzahl Anwesender gefällt werden.
Ein Mitglied des Verwaltungsorgans kann auch, vorausgesetzt, dass die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist, seine Meinung schriftlich äußern und seine Stimme schriftlich abgeben.
Die Beschlüsse des Verwaltungsorgans können durch einstimmige schriftliche Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden.
Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsorgans beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsorgans.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit (50% +1) der Stimmabgaben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Die Verwalter sind verantwortlich gegenüber der VoG für die von ihnen begangenen Fehler bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 13 : Haftung der Verwalter
Verwalter und andere Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung einer juristischen Person tatsächlich auszuüben, haften der juristischen Person gegenüber für Fehler in der Ausführung ihres Auftrags. Gleiches gilt Dritten gegenüber, sofern der begangene Fehler ein außervertraglicher Fehler ist.
Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates. Die Verwalter sowie die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Personen und alle anderen Personen, die befugt sind oder waren, die Geschäftsführung der Vereinigung tatsächlich auszuüben, sind jedoch nur für Beschlüsse, Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar, die offensichtlich über den Rahmen hinausgehen, in dem normal vorsichtige und sorgfältige Verwalter unter denselben Umständen nach vernünftigem Ermessen anderer Meinung sein können.
Bildet das Verwaltungsorgan ein Kollegium, so haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für die Entscheidungen und Versäumnisse dieses Kollegiums. Auch wenn das Verwaltungsorgan kein Kollegium bildet, haften die Verwalter sowohl gegenüber der Vereinigung als auch gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich aus Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung der Vereinigung ergeben.
Verwalter sind jedoch von ihrer Haftung für Fehler, an denen sie nicht mitgewirkt haben, befreit, wenn sie den Fehler allen anderen Mitgliedern des Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls dem Kollegialverwaltungsorgan und dem Aufsichtsrat gemeldet haben. Wird der Bericht an ein kollegiales Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erstattet, so sind dieser Bericht und die Diskussionen, zu denen er Anlass gibt, in das Protokoll aufzunehmen.
Artikel 14 : Interessenkonflikt
Muss ein Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Vereinigung entgegensteht, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen, bevor das Verwaltungsorgan einen Beschluss fasst. Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsorgans aufgenommen, das diesen Beschluss fassen muss. Das Verwaltungsorgan darf solche Beschlüsse nicht übertragen.
In keiner Vereinigung darf ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen teilnehmen. Liegt für die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen.
Artikel 15: Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsorgans ist unter Angabe von Ort, Datum, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem von dem Vorsitzenden jeweils zu benennendem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Protokolle sind in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und stehen allen Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsorgans oder von zwei Verwaltern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt.
KAPITEL V: VERTRETUNG, HAFTUNG
Artikel 16 : Vertretung der Vereinigung
Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Vorsitzenden im Rahmen der täglichen Geschäftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmächtigungen, die das Verwaltungsorgan an eine oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsorgans oder von zwei Verwaltern.
Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorsitzenden oder zwei Verwaltern geführt. Die Vereinigung kann sich auch anwaltlich vertreten lassen.
Artikel 17 :Tägliche Geschäftsführung
Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser Geschäftsführung beauftragen.
Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse des täglichen Lebens der Vereinigung hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht gerechtfertigt ist.
Kapitel VI : Jahresabschluss
Artikel 18 : Jahresabschluss, Haushaltsplan
Jedes Jahr, am 30. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Geschäftsjahres durch das Verwaltungsorgan abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Billigung vorgelegt.
Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
KAPITEL VI: SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG
Artikel 19 Satzungsänderung
Einfache Satzungsänderung
Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Einladung angegeben worden sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder vertreten sind.
Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einladung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.
Eine Änderung gilt nur dann als angenommen, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.
Qualifizierte Satzungsänderung bei Änderung der Zielsetzung oder freiwilliger Auflösung
Eine Änderung, die die Aktivitäten oder uneigennützigen Zweck der Vereinigung betrifft, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Es müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein.
Ist das Anwesenheitsquorum nicht erfüllt, dann ist eine neue Einladung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.
Artikel 20: Auflösung
Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer Organisation zugeführt, die ähnliche Ziele verfolgt. Der Beschluss wird mehrheitlich von der Generalversammlung getroffen.
Büllingen – Bütgenbach
Verwaltungsrat:
- LANGER Johann, Vizepräsident und Verwalter: Tel. 080/44 61 73 – langerjohann@ymail.com
- PALM Johann, Verwalter: Tel. 080/64 71 08 – palm.johann.schreinerei@proximus.be
- SCHRÖDER Frank, Verwalter: Tel. 080/42 97 20 – frank.schroder@ing.com
- SARLETTE Pascal, Verwalter: Tel. 080/67 83 68 – pascal@beverlyweekend.com
- JUNKER Mark, Verwalter: Tel. 080/44 47 11 – info@junker.srl
- RÖHL André, Verwalter: Tel. 080/64 26 06 – andre.roehl@marland.be
- SCHOLZEN Ludger, Verwalter: Tel. 080/54 00 84 – info@scholzen.be
- ROBERT Pascal, Verwalter: Tel. 080/54 88 35 – info@eifelerhof.be
- SAVELBERG Jochen, Verwalter: Tel. 080/64 27 93 – jochen@euregio.net
- STEFFENS Marc, Verwalter: Tel. 080/44 77 99 – info@thepub24.eu
- GILLET Roger, Verwalter: Tel. 080/44 74 32 – info@rogitec.com
- BOEMER Alain, Verwalter: GSM: 0470/69 44 13 – alainboemer@hotmail.com
- STOFFELS Nicolas, Verwalter: Tel. 080/64 27 53 – nicolasstoffels@gmail.com
- WOLFF Nico, Verwalter: GSM 0479/75 74 43 – nico@wolff-partners.be
- Verwaltungsratmitglied des IAWM (Institut für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes):
LANGER Johann - Verwaltungsratmitglied des ZAWM (Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes) St.Vith und Eupen:
/ - Begleitausschuss des ESF (Europäischer Sozial Fond):
SCHRÖDER Frank - Verwaltungsratsmitglied des Arbeitsamtes der DG :
/ - Verwaltungsratsmitglied der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben :
FAYMONVILLE Bruno