Nebenberuf

Sie sind bereits für einen Arbeitgeber tätig, möchten jedoch nebenbei noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Kein Problem.

Für Ihr Vorhaben kann es verschiedene Gründe geben:

  • Sie möchten mehr verdienen;
  • Sie fühlen sich nicht wohl in Ihrem heutigen Job;
  • eine Kündigung droht;
  • Ihr Hobby wird allmählich zur gewinnbringenden Berufstätigkeit;
  • Sie betrachten diese nebenberufliche Tätigkeit als Vorbereitung auf einen selbstständigen Hauptberuf

Dies ist der Fall, wenn Sie gleichzeitig noch eine Haupttätigkeit ausüben. Es kann sich dabei um eine Berufstätigkeit handeln:

  • als Arbeitnehmer: Die monatliche Anzahl der Arbeitstunden muss aber mindestens der Hälfte der Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung betragen. Beispiel: ein Büroangestellter (Haupttätigkeit) mit einem Nebenverdienst als Buchhalter.
  • im Unterrichtswesen: Diese Stelle muss mindestens 6/10 eines vollen Stundenplans betragen.
  • die Rechte in einem anderen Pensionsregime als in dem der Arbeitnehmer eröffnet, durch ein Gesetz, eine Provinzialverordnung oder die SNCB festgelegt sind. Die Tätigkeit muss sich auf mindestens 8 Monate oder 200 Tage pro Jahr erstrecken. Beispiel: ein Beamter (Haupttätigkeit) der nach Feierabend als freiberuflicher Übersetzer (Nebenberuf) arbeitet.

Für den Fall, dass Sie Ihre Haupttätigkeit eingestellt haben, werden Sie immer noch als nebenberuflich Selbstständiger angesehen, wenn Sie:

  • weiterhin Ihr Anrecht auf eine Alterspension oder auf eine Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit beibehalten;
  • ein Mindestersatzeinkommen (z.B. Arbeitslosengeld) aus der sozialen Sicherheit beziehen, dessen Betrag mindestens dem einer Mindestpension als Alleinstehender entspricht.

Wenn Sie als Pensionierter noch eine Tätigkeit ausüben möchten, spricht man nicht mehr von einem Nebenberuf. Ab Ihrer Pensionierung gilt dann die Sonderregelung für Pensionierte.

ACHTUNG

Wenn Sie im Ausland eine nicht-selbstständige hauptberufliche Tätigkeit ausüben, ist es möglich, dass Ihre selbstständige Tätigkeit in Belgien dadurch als ein Nebenberuf betrachtet wird. Sie können für Ihren Arbeitgeber neben den gewöhnlichen Arbeitsleistungen noch ähnliche Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages ausführen. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber entsprechende Sozialbeiträge an das Arbeitnehmerregime zahlen. Die Einkünfte aus diesen Leistungen sind also keineswegs Anlass zur Zahlung von Sozialbeiträgen im Regime Selbstständigen. Beispiel: Sie arbeiten als Angestellter in einer Versicherungsgesellschaft und sortieren nach Feierabend die Korrespondenz im Auftrag Ihres Arbeitgebers.

Einige hauptberufliche Selbstständige, deren Einkünfte sehr niedrig sind, können, wenn sie es beantragen, Beiträge wie nebenberuflich Selbstständige zahlen (Anwendung von „Artikel 37“). Neben der Bedingung der Einkommensbegrenzung, müssen diesen Selbstständigen außerdem Leistungen aus der sozialen Sicherheit garantiert werden, die mindestens denen des Regimes der Selbstständigen entsprechen. Dies ist der Fall von Ehepaaren, Lebenspartner (der seit mindestens 6 Monaten zusammen mit dem zukünftigen Selbstständigen bei der Gemeinde eingetragen ist), Witwen und Witwer.

Studenten unter 25 Jahren, sowie Personen, die politische Funktionen ausüben, können ebenfalls mit nebenberuflichen Selbstständigen gleichgestellt werden.

Im Prinzip können Sie Ihrem Nebenberuf so viel Zeit widmen wie Sie möchten. Auch für die Einkünfte gibt es keine Einschränkungen. Hohe Einkünfte aus einem Nebenberuf können sich jedoch auf einem anderen Gebiet auswirken.

Beispiele:

  • Sie sind Lehrer und haben somit eine eigene Kumulationsregelung
  • Sie werden arbeitslos, können Ihren selbstständigen Nebenberuf jedoch weiterhin ausüben. In diesem Fall können Sie das Arbeitslosengeld nur unter gewissen Bedingungen beziehen.

Zusätzliche Informationen können Sie beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LFA) oder beim Arbeitsamt erhalten (siehe Adressen in der Anlage).

Kann ein Arbeitsloser sich nebenberuflich selbstständig machen?

Ab dem 1. Oktober 2016 ist es möglich, während 12 Monaten seine Arbeitslosenentschädigung mit einer nebenberuflichen Selbständigkeit zu kombinieren. Bisher musste diese nebenberufliche Selbständigkeit beim Antrag auf das Arbeitslosengeld bestanden haben, um beides zu kumulieren. Nun scheint eine Aufnahme der nebenberuflichen Selbständigkeit während der Arbeitslosigkeit möglich. Die Antragsstellung erfolgt weiterhin über die Zahlstellen, die auch neben dem ONEM (LFA) die Personen beraten und informieren. Nach den 12 Monaten werden die Arbeitslosengeldzahlungen eingestellt, wenn die Selbständigkeit bestehen bleibt.

Was die Sozialversicherung angeht, gelten für das Ausüben eines selbstständigen Nebenberufes im Prinzip dieselben Verpflichtungen wie für einen selbstständigen Hauptberuf:

  • sich zeitig einer Sozialversicherungskasse anschließen (spätestens 1 Tag vor Tätigkeitsbeginn);
  • Sozialbeiträge zahlen;
  • sich einer Krankenkasse anschließen (insofern dies noch nicht für Ihren Hauptberuf geschah).Um als nebenberuflich Selbstständiger angesehen zu werden und somit reduzierte Beiträge zu zahlen, müssen Sie Ihrer Sozialversicherungskasse beweisen, dass Sie eine andere Tätigkeit (als Arbeitnehmer oder Beamter) ausüben.Beispiel: eine Erklärung des Arbeitgebers, mit dem Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Die Beiträge werden auf Grund eines „Referenzeinkommens“ berechnet. Zu Beginn einer Tätigkeit bestehen diese Referenzeinkommen natürlich nicht. Dann gelten provisorische Pauschalbeiträge, die später den wirklichen Einkünften angepasst werden.
Die vorläufigen Beiträge werden mit Bezug auf ein jährliches Einkommen berechnet, dies entspricht einem Prozentsatz von 20,50%.

Unterhalb einer gewissen Einkommensgrenze müssen Sie als nebenberuflicher Selbstständiger keine Beiträge zahlen.

Selbst wenn Sie Selbstständiger sind und Beiträge zahlen, erhalten Sie weiterhin die sozialen Vorteile des Sozialregimes, dem sie auf Grund Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit oder Ihres Statutes (Arbeitnehmer, Beamter) unterworfen sind.

Die von Ihnen gezahlten Beiträge tragen zum Gleichgewicht des Regimes des Selbstständigen bei und können, falls sie den Beiträgen einer hauptberuflichen Tätigkeit entsprechen, möglicherweise das Anrecht auf einige Leistungen eröffnen.

Sie müssen Ihre Unternehmensnummer beim Unternehmensschalter, beim MWST-Amt und bei Ihrer Sozialversicherungskasse beenden.

Wenn Sie Ihren Nebenberuf nach kurzer Zeit wieder einstellen müssen, kann das Landesamt der Sozialversicherung für Selbstständige (L.I.S.V.S.) Ihnen die gezahlten Beiträge ganz oder teilweise zurückzahlen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie haben nur begrenzte Einkünfte aus Ihrem Nebenberuf erzielt;
  • Sie haben Ihren Nebenberuf innerhalb von einem Jahr eingestellt;
  • Sie beantragen die Rückzahlung der Beiträge beim L.I.S.V.S.

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