Hauptberuf

Das Sozialstatut entspricht den Rechten und Pflichten der Selbstständigen im Sozialbereich, d.h.:

  • den Familienzulagen;
  • der Kranken- oder Invalidenversicherung;
  • der Pension;
  • der Sozialversicherung im Falle von Konkurs;
  • der Sozialversicherung im Falle von Zwangsaufgabe der Tätigkeit;
  • der Sozialversicherung bei kollektiver Schuldenregelung;
  • der Sozialversicherung bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Es handelt sich um wichtige Vorteile für Sie und Ihre Familie!

Die Selbstständigen

Sie sind Selbstständiger und somit dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen.
Ein Selbstständiger ist eine natürliche Person, die in Belgien ohne Dienstvertrag oder Statut eine Berufstätigkeit ausübt. Es handelt sich hierbei also nicht um Arbeitnehmer oder Beamte.

Beispiele:

  • Dienstleister, Händler, Handwerker, Landwirte;
  • Freiberufler (Buchhalter, Rechtsanwälte, usw), Ärzte, Krankenpfleger;
  • Verwalter und aktive Teilhaber von Gesellschaften.

Die Gehilfen

Sie, als Gehilfe, sind ebenfalls dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen.

Ein Gehilfe ist jede Person, die (in Belgien) einem Selbstständigen bei der Ausübung seines Berufes hilft oder ihn ersetzt und dies ohne Dienstvertrag.

Welche Schritte muss der mithelfende Ehepartner einleiten?

Seit dem 1. Juli 2005 ist der helfende Ehepartner des Selbstständigen verpflichtet, sich einer Sozialversicherungskasse anzuschließen. Ausgenommen hiervon bleiben nur die helfenden Ehepartner, die vor 1956 geboren sind; diese haben nach wie vor die Wahlmöglichkeit.

Das Maxi-Statut bietet dem helfenden Ehepartner eine persönliche Sozialversicherung, die der eines hauptberuflichen Selbstständigen entspricht : Rentenanspruch, Krankenversicherung, Arbeitsunfähigkeits- und Mutterschaftsversicherung sowie Kindergeld.

Die Einbeziehung in die volle Versicherungspflicht bietet der versicherten Person eine soziale Absicherung bei einer Ehescheidung, Tod des Ehepartners usw.

Falls der mithelfende Ehepartner/Lebenspartner einem anderen Sozialstatut unterliegt, muss er sich nicht bei der Sozialversicherungskasse für Selbstständige anschließen, wohl aber eine Erklärung auf Ehre und Gewissen ausfüllen, die klarstellt, ob er dem Ehepartner hilft oder nicht.

Der mithelfende Ehepartner/Lebenspartner kann von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit sein, wenn er kein Einkommen aus seiner Dienstleistung bezieht.

Die Studenten

Seit dem 1. Januar 2017 können Studenten unter 25 Jahre, die regelmäßig Unterrichte besuchen, um ein in Belgien anerkanntes Diplom zu erlangen, das Statut des selbstständigen Studenten beantragen.

Der Student muss wie alle anderen Existenzgründer die notwendigen Schritte bzgl. der Unternehmensgründung einleiten : die Beantragung einer Unternehmensnummer beim Unternehmensschalter, die Aktivierung beim MWST-Amt und die Eintragung bei der Sozialversicherungskasse für Selbstständige.

Bedingung : er muss wenigstens 18 Jahre und darf höchstens 25 Jahre alt sein.

Der selbstständige Student wird von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit, wenn das jährliche besteuerbare Einkommen einen gewissen Grenzbetrag nicht übersteigt.

Sich einer Sozialversicherung anschließen

Welcher?

Sie können sich bei einer Sozialversicherungskasse Ihrer Wahl anschließen.

Wann?

Seit dem 1. Juli 2016 muss jeder beginnende Selbstständige sich spätestens einen Tag vor Tätigkeitsbeginn bei einer Sozialversicherungskasse eintragen.
Falls der Starter sich rechtzeitig anschließt, hat er Anrecht auf eine zusätzliche Zahlungsfrist von einem Trimester für die Zahlung der beiden ersten Sozialbeiträge.  Er kann sich bis zu 6 Monaten vor Tätigkeitsbeginn bei einer Sozialversicherungskasse anschließen, um von diesem Zahlungsaufschub zu profitieren.

Erfolgt der Anschluss an eine Sozialversicherungskasse erst nach Tätigkeitsbeginn, leitet das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS) automatisch ein Mahnverfahren ein.  Wenn der Starter sich innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mahnung nicht angeschlossen hat, wird er von Amts wegen an die Nationale Hilfskasse angeschlossen.

Bei verspätetem Anschluss riskiert der Unternehmensgründer eine Verwaltungsstrafe vom LISVS zwischen 500 und 2.000 Euro.

Achtung: Die juristischen Personen haften gesamtschuldnerisch mit den aktiven Teilhabern und Mandatsträgern für die Zahlung der Verwaltungsstrafe.

Wie?

Sie müssen eine Beitrittserklärung ausfüllen, die Ihnen von der Sozialversicherungskasse Ihrer Wahl in doppelter Ausfertigung ausgehändigt wird. Sollte es irgendwelche Änderungen in den mitgeteilten Auskünften geben, müssen Sie Ihre Sozialversicherungskasse innerhalb von 14 Tagen darüber informieren.

Beispiel: Einstellung der Berufstätigkeit

Sich einer Krankenkasse anschließen

Welcher?

Wenn Sie Leistungen der Krankenversicherung beziehen möchten, müssen Sie sich an eine Krankenkasse Ihrer Wahl anschließen. Unter gewissen Bedingungen können Sie auch die Krankenkasse wechseln.

Wann?

Ab dem Augenblick, in dem Sie sich einer Sozialversicherungskasse anschließen.

Beitrag?

Die Höhe des Beitrages, den Sie für Ihre Krankenversicherung zahlen müssen, hängt von den gedeckten Risiken ab.

PFLICHTVERSICHERUNG

Sie sind verpflichtet sich und Ihre Familie einer Krankenversicherung anzuschließen, um Großrisiken wie Operationen, Krankenhauskosten, usw. zu decken. Der Betrag des diesbezüglichen Beitrages ist in den Sozialbeiträgen einbegriffen.  Ab dem 1. Januar 2008 werden die „kleinen Risiken“ (z.B. Visite bei einem Allgemeinmediziner, Kauf von Medikamenten) in die obligatorische Krankenversicherung der Selbstständigen mit einbezogen.

FREIVERSICHERUNG

Sie sind nicht verpflichtet besagte Versicherung (z.B. Sonderversicherung, Hospitalia)abzuschließen. Diese kann jedoch je nach Situation sehr nützlich sein. Der Betrag kann je nach Krankenkasse leicht variieren.

Sozialbeiträge zahlen

Wie viel?

Ab dem 1. Januar 2015 werden die Sozialbeiträge nach dem Einkommen des laufenden Jahres berechnet und nicht mehr auf Grundlage der Berufseinkünfte von vor drei Jahren. Durch die Reform des Systems wird die Beitragszahlung auf die tatsächlichen Einkünfte und die wirtschaftliche Realität abgestimmt.  Fortan bezahlen die Selbstständigen vorläufige Beiträge, die zwei oder drei Jahre später reguliert werden.

Zu Beginn einer Tätigkeit besteht dieses Referenzeinkommen natürlich nicht. Dann gelten provisorische Pauschalbeiträge, die später den wirklichen Einkünften angepasst werden. Die vorläufigen Beiträge werden mit Bezug auf ein jährliches Einkommen berechnet.
Der Prozentsatz im definitiven Regime beträgt 20,50%.
Zusätzliche Informationen hierzu können Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse erhalten.

Wann und an wen?

Die Sozialbeiträge müssen vorzugsweise bis zum 20. vor Ende eines Quartals an Ihre Sozialversicherungskasse entrichtet werden und beinhalten alle Verwaltungskosten.

Was geschieht zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit?

Im Laufe der ersten  Jahre werden „vorläufige Pauschalbeiträge“ in Rechnung gestellt, da die wirklichen Einkommen noch unbekannt sind.
Diese Beiträge werden nachträglich aufgrund der wirklichen Einkommen reguliert.

Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, sich von Ihrer Sozialversicherungskasse beraten zu lassen und ausreichend Beiträge zu zahlen, um bei einer späteren Regulierung die Nachzahlung von höheren Geldsummen zu vermeiden.

Kommission für Beitragsbefreiungen

Selbstständige, die sich vorübergehend in einer schwierigen finanziellen oder wirtschaftlichen Lage befinden, können eine Befreiung ihrer Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Bis Ende 2018 war eine Kommission innerhalb des FÖD (Ministerium) Soziale Sicherheit für die Gewährung von Zahlungsfreistellungen der trimestriellen Beiträge zuständig. Diese Zuständigkeit wurde ab 2019 an den Dachverband der Sozialversicherungskassen übertragen (das Landesamt der Sozialversicherung für Selbstständige, LISVS – in Französisch INASTI). Das Landesamt soll die Anträge in Zukunft schneller bearbeiten als die besagte Kommission innerhalb des Ministeriums.