Sie möchten sich selbstständig machen oder ein eigenes Unternehmen gründen?
Eines ist sicher: Sie möchten schnell loslegen und einen direkten Ansprechpartner finden – ohne Umwege und Komplikationen. Der Unternehmensschalter der Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft VoG (MSV der DG VoG) steht Ihnen gerne zur Verfügung. Wir überprüfen die Zulassungsbedingungen (Diplom oder berufliche Erfahrung) zum Beruf und erteilen eine Unternehmensnummer, die Sie für den Start in die Selbstständigkeit benötigen. Termine erhalten Sie nach telefonischer Vereinbarung mit unserem Sekretariat in St.Vith.
Wir legen Wert darauf, Sie individuell zu begleiten, da jedes Mitglied und jede Situation einzigartig ist. Wir liefern klare und detaillierte Informationen, die ein Betriebsleiter bei der Gründung, Weiterentwicklung, Übergabe oder Schließung seines Unternehmens (natürliche Person oder Gesellschaft) berücksichtigen muss. Von der Eintragung in die Zentrale Unternehmensdatenbank (ZUD) bis zur Mitgliedschaft bei der Mittelstandsvereinigung.
Unsere Dienstleistungen sind vielseitig und bündeln Kompetenz und Erfahrung unserer Mitglieder. Seit 2003 haben wir die Tätigkeiten eines anerkannten Unternehmensschalters übernommen und konnten schon über 1.000 Kunden bei der Gründung oder Weiterentwicklung ihres Unternehmens weiterhelfen. Der Unternehmensschalter der Mittelstandsvereinigung gilt als alleiniger unabhängiger deutschsprachiger Unternehmensschalter in Belgien.
Die Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist eine branchen- und berufsübergreifende Interessenvertretung kleiner und mittelgroßer Betriebe. Zu unseren Mitgliedern gehören Selbstständige und KMB, die im Baufach, Dienstleistungssektor, Einzel- und Großhandel, Automobilsektor, Land- und Forstwirtschaft, Horeca, Gesundheitswesen oder als Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) tätig sind.
Als starke Gemeinschaft mit klaren Zielen möchten wir unternehmerisches Denken und Handeln in Politik und Verwaltung einbringen, Bürokratie abbauen und die politischen und wirtschaftlichen Interessen des Mittelstandes effizient fördern.
Die Mittelstandsvereinigung St. Vith und Umgebung wurde 1962 gegründet. Durch die Fusion im Jahre 2016 mit der MSV DG Nord wurde die Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft VoG gegründet und bildet somit eine starke wirtschaftliche Einheit mit rund 700 Mitgliedern! Neben der MSV der DG ist die Mittelstandsvereinigung Büllingen/Bütgenbach weiterhin als eigenständige Vereinigung im Süden der DG aktiv.
Eine Mitgliedschaft lohnt sich auf jeden Fall!
Unser jährlicher Mitgliedsbeitrag beträgt 120 Euro und beinhaltet alle Dienstleistungen. Kontaktieren Sie unser Sekretariat (Tel.: 080/41 00 71 oder E-Mail: st.vith@mittelstand.be).
St.Vith – Eupen












- Wirtschafts- und Sozialrat (WSR):
CHAVET Eric - Rat für Familienleistungen:
KELLER Karin - Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG): THIEMANN Rainer, BREMEN Yvonne
- Fachkräftebündnis Ostbelgien: CHAVET Eric
- IAWM (Institut für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes):
GANGOLF Ewald - Arbeitsamt der DG: SCHMATZ Olivier
- Dienststelle für selbstbestimmtes Leben:
- ZAWM (Zentrum für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand) St. Vith:
FONK Eric - ZAWM Eupen : RINCK Richard, HANSEN Pascal, HANSEN Stephanie
Kapitel I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer
Artikel 1: Bezeichnung
Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet „Mittelstandsvereinigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G;“.
Auf sämtlichen Akten, Rechnungen, Mitteilungen, Veröffentlichungen und sonstigen Schriftstücken der Vereinigung ist der Name derselben anzugeben.
Vor oder hinter diesem Namen sind die Worte beizufügen: „Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht“ oder abgekürzt: „V.o.G“.
Artikel 2: Sitz
Der Sitz ist in
B-4780 ST.VITH
Vennbahnstraße 4
Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN
Artikel 3: Zielsetzung
Die Zielsetzung der Vereinigung ist
- die Wahrung und Vertretung der moralischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Mittelständler und freiberuflich Tätigen;
- die Förderung des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens unseres Gebietes;
- die Information der Mitglieder;
- die Schaffung von Weiterbildungsmöglichkeiten beruflicher, betrieblicher und kultureller Art;
- die Kontaktpflege mit regionalen, nationalen und internationalen gleichartigen Vereinigungen. Aus diesen Gründen wird die Mittelstandsvereinigung ein Sekretariat unterhalten, welches den Mitgliedern zur Verfügung stehen wird.
Artikel 4: Dauer
Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet, sie kann jederzeit aufgelöst werden.
Kapitel II: Mitglieder
Artikel 5: Mitglieder
Die Vereinigung besteht ausschließlich aus effektiven Mitgliedern.
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.
Die Mitgliedschaft steht allen handelsgerichtlich eingetragenen Handels- und Gewerbstreibenden und Handwerkern sowie den freiberuflich Tätigen offen.
Durch seinen Beitritt bestätigt das Mitglied die vorbehaltlose Anerkennung der Satzungen der Vereinigung.
Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat.
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.
Die Mitglieder dürfen die Beiträge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgänger eingezahlt haben, nicht
zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventar anfordern oder beantragen.
Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beiträge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht höher sein darf als 250,- EUR.
Artikel 7: Mitgliederregister
Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder [wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes]. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhält. Gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewährt.
Kapitel III: Generalversammlung
Artikel 8: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zuständig für:
- die Änderung der Satzung;
- die Bestellung und Abberufung der Verwalter;
- die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;
- die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
- die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
- den Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;
- alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.
- das Vorlegen einer jährlichen Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Jahresrechnung muss durch 2 Rechnungsprüfer geprüft sein.
Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. [Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten vertreten lassen.] Die Abstimmungsmodalitäten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.2
Artikel 9: Einberufung
Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im März statt. Es kann so oft eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.
Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch eine Veröffentlichung in der Zeitschrift “Mittelständler” oder per Brief, per E-Mail oder per Mitteilung auf der Website des Mittelstands vorgenommen, die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird bzw. zugänglich ist. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.
1 Gesetz v. 27.6.1921, Art. 10 Abs. 2.
2 Gesetz v. 27.6.1921, Art. 8.
Artikel 10: Tagesordnung
Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflösung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsänderungen.
Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretär sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden außerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwärtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehändigt. Das Register wird am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
Kapitel IV: Verwaltung
Artikel 12: Verwaltungsrat
Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für 1 Jahr gewählt und können zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist möglich.
Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.
Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den Mitgliedern gewählt.
Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens dreimal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.
Artikel 13: Tägliche Verwaltung
Die tägliche Verwaltung wird vom Präsidenten ausgeübt, der ggbfs administrative Handlungen an das Sekretariat weiter delegiert.
Kapitel V: Vertretung, Haftung
Artikel 14: Vertretung der Vereinigung
Für alle Handlungen ist ein mehrheitlicher Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen.
Gerichtsverfahren, sei es als Kläger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschäftsführenden Vorstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.
Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persönliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.
Artikel 15: Jahresabschluss, Haushaltsplan
Das Buchhaltungsjahr, das am 01.10.2005 begonnen hat, endet am 31.12.2006. Ab dann laufen die Buchhaltungsjahre immer vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres. In Zukunft werden die Konten jedes Jahr am 31 Dezember des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tätigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschäftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats März zur Billigung vorgelegt.
Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Buchhaltung wird gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.
Kapitel VI: Satzungänderung, Auflösung
Artikel 16: Satzungsänderung
Die Satzung darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geändert werden.
Artikel 17: Auflösung
Im Falle der freiwilligen Auflösung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer Organisation zugeführt, die ähnliche Ziele verfolgt. Der Beschluss wird mehrheitlich von der Generalversammlung getroffen.
Büllingen – Bütgenbach

Verwaltungsrat:
- LANGER Johann, Vizepräsident und Verwalter: Tel. 080/44 61 73 – langerjohann@ymail.com
- PALM Johann, Verwalter: Tel. 080/64 71 08 – palm.johann.schreinerei@proximus.be
- SCHRÖDER Frank, Verwalter: Tel. 080/42 97 20 – frank.schroder@ing.com
- SARLETTE Pascal, Verwalter: Tel. 080/67 83 68 – pascal@beverlyweekend.com
- JUNKER Mark, Verwalter: Tel. 080/44 47 11 – info@junker.srl
- RÖHL André, Verwalter: Tel. 080/64 26 06 – andre.roehl@marland.be
- SCHOLZEN Ludger, Verwalter: Tel. 080/54 00 84 – info@scholzen.be
- ROBERT Pascal, Verwalter: Tel. 080/54 88 35 – info@eifelerhof.be
- SAVELBERG Jochen, Verwalter: Tel. 080/64 27 93 – jochen@euregio.net
- STEFFENS Marc, Verwalter: Tel. 080/44 77 99 – info@thepub24.eu
- GILLET Roger, Verwalter: Tel. 080/44 74 32 – info@rogitec.com
- BOEMER Alain, Verwalter: GSM: 0470/69 44 13 – alainboemer@hotmail.com
- STOFFELS Nicolas, Verwalter: Tel. 080/64 27 53 – nicolasstoffels@gmail.com
- WOLFF Nico, Verwalter: GSM 0479/75 74 43 – nico@wolff-partners.be
- Verwaltungsratmitglied des IAWM (Institut für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes):
LANGER Johann - Verwaltungsratmitglied des ZAWM (Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes) St.Vith und Eupen:
/ - Begleitausschuss des ESF (Europäischer Sozial Fond):
SCHRÖDER Frank - Verwaltungsratsmitglied des Arbeitsamtes der DG :
/ - Verwaltungsratsmitglied der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben :
FAYMONVILLE Bruno