Eine Satzungsänderung? Dann sind Sie verpflichtet, eine neue Gesellschaftsform zu wählen.

Seit dem 1. Mai 2019 ist ein neues Gesellschaftsrecht in Kraft getreten. Infolge dieser neuen Gesetzgebung wurden einige Gesellschaftsformen abgeschafft.

 

Welche Gesellschaften gibt es nicht mehr?

 

  • Stille Gesellschaften
  • Wirtschaftliche Interessenvereinigungen
  • Gelegenheitsgesellschaften
  • Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung (Gen.mubH)
  • Landwirtschaftliche Gesellschaften

 

Was müssen Sie jetzt tun?

 

Unternehmen mit einer Gesellschaftsform, die abgeschafft wurde, befinden sich derzeit in einer Übergangsphase. Sie haben bis zum 1. Januar 2024 Zeit, eine andere Gesellschaftsform anzunehmen.

 

Wenn Sie Ihre Gesellschaftsform bis zum 1. Januar 2024 noch nicht geändert haben, wird Ihnen automatisch eine neue Gesellschaftsform zugeordnet.

 

Achtung! Seit dem 1. Januar 2020 sind Gesellschaften verpflichtet, bei der nächsten Statutenänderung eine neue Gesellschaftsform zu wählen. Beispiel: Sie melden eine Adressenänderung? Dann sind Sie verpflichtet, eine neue Gesellschaftsform zu wählen.

 

Dies gilt sowohl für die Gesellschaftsformen, die abgeschafft wurden, als auch für die die Gesellschaftsformen, die beibehalten bleiben.

 

Bei dieser Gelegenheit wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem 1.1.2020 die zwingenden Bestimmungen des neuen Gesetzbuches anzuwenden sind, selbst wenn die Satzungen gegenteilige Klauseln vorsehen. Zu den zwingenden Bestimmungen zählen zum Beispiel die Namen der Gesellschaften und deren Abkürzungen, die verpflichtenden Netto-Aktiv- und/oder Liquiditätstests bei Ausschüttungen, das Verbot, die Verwalter einer Gesellschaft im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu beschäftigen oder die Verpflichtung, das eingezahlte Kapital einer GMBH und die gesetzliche Rücklage in ein « statutäres, nicht verfügbares Eigenkapital » umzuwandeln.

 

 

 

Quelle: Securex

Anwaltskanzlei Zians&Haas