Muss weiterhin Miete gezahlt werden, obwohl der Laden geschlossen bleiben muss?
Kann die Anmietung eines Appartements an der Küste rückgängig gemacht werden?
Muss die Miete für die Hochzeitslocation trotzdem bezahlt werden?
Die Corona-Krise wirft viele Fragen auf, auf die der Gesetzgeber keine direkte Antwort hat.
Bei der Frage, ob während dem Lockdown weiterhin die vollständige Miete, nur ein Teil oder gar keine Miete geschuldet ist, scheiden sich die Geister. Die Rechtslage ist extrem unsicher und lässt viel Raum für Interpretation. Die Diskussionen drehen sich allesamt um den Begriff „höhere Gewalt“. Grundsätzlich muss jede Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen.
In einem Mietverhältnis besteht die grundlegende Verpflichtung des Vermieters darin, dem Mieter die freie Nutzung des Mietobjektes, wie vertraglich festgelegt, zu gewährleisten. Im Gegenzug hat der Mieter die Verpflichtung, die Miete zu zahlen. Wenn es jedoch, infolge höherer Gewalt, einer der Parteien unmöglich ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, so kann ihr dies nicht zur Last gelegt werden. Es liegt in diesem Fall kein Vertragsbruch vor.
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