Zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt

Die zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus, die seit Mitte März besteht, wird ab dem 1. September 2020 nur noch für Unternehmen und Sektoren möglich sein, die von den Auswirkungen der Coronavirus-Krise besonders hart getroffen sind.

  1. Formular C106A-Corona-HGU (hart getroffene Unternehmen)

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen Antrag mittels des Formulars C106A-Corona-HGU an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) senden.

Dieses Formular ermöglicht dem Arbeitgeber, ab dem 1. September 2020 weiterhin das vereinfachte System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus geltend zu machen.

 Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des LfA: www.lfa.be

  1. Besonders hart getroffene Unternehmen

Ein besonders hart getroffenes Unternehmen ist ein Unternehmen, das

  • entweder nachweist, dass mindestens 20 % der möglichen Arbeitstage im zweiten Quartal 2020 in zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt und/oder zeitweilige Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen registriert wurden.
  • oder dass es zu einem besonders hart getroffenen Sektor gehört und dieser Sektor auf der Liste steht, die durch den Arbeitsminister ausgearbeitet wurde.
  1. Besonders hart getroffene Sektoren

Hier ist zu unterscheiden zwischen:

  • Sektoren, die in ihrer Gesamtheit als besonders hart getroffen gelten

Die Arbeitgeber dieser Sektoren sind von der Verpflichtung zur Einreichung des Formulars C106A-Corona-HGU befreit.

Es handelt sich um folgende Sektoren:

  • PK 140.02 – Paritätische Unterkommission für Taxis;
  • PK 227 – Paritätische Kommission für den audiovisuellen Sektor;
  • PK 302 – Paritätische Kommission für das Hotel- und Gaststättengewerbe (HORECA);
  • PK 303.03 – Paritätische Unterkommission für das Betreiben von Kinosälen;
  • PK 304 – Paritätische Kommission für Unterhaltungsdarbietungen (Kunst- und Schauspiel);
  • PK 329 – Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor;
  • PK 333 – Paritätische Kommission für touristische Attraktionen.

 

  • Sektoren mit bestimmten Aktivitäten

Es handelt sich hierbei um Sektoren, die nur in begrenztem Umfang betroffen sind.  Dies bedeutet, dass nur die Arbeitnehmer, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben, weiterhin in zeitweilige Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus versetzt werden können.

  1. Elektronischer Antrag

Der Arbeitgeber vervollständigt das Formular C106A-CORONA-HGU (HART GETROFFENES UNTERNEHMEN), unterschreibt dieses und sendet es dem zuständigen Dienst des für den Gesellschaftssitz seines Unternehmens zuständigen Landesamtes für Arbeitsbeschaffung (LfA) per E-Mail zu.

(zum Beispiel: für das LfA Verviers lautet die Adresse:  chomagetemporaire.verviers@rvaonem.fgov.be)

Unter folgendem Link kann anhand der Postleitzahl geprüft werden welches Arbeitslosenamt des LfA zuständig ist: https://www.lfa.be/de/offices?

  1. Dauer der zeitweiligen Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt aufgrund des Coronavirus

Der Arbeitgeber kann vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 diese Regelung geltend machen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des LfA: www.lfa.be

Quelle: SD Worx