- April 22, 2024
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
In den Ferien, an den Wochenenden und auch sonst gelten 5 Schritte, die zu beachten sind, um einen Schüler oder Studenten unter ermäßigten Arbeitgeberkosten zu beschäftigen. Unabhängig davon, wann der Student einer Beschäftigung nachgeht, sollte stets darauf geachtet werden, das 600-Stundenkonto nicht zu überschreiten.
- Den richtigen Schüler oder Studenten wählen
Der Schüler oder Student (bzw. Schülerin oder Studentin) muss mindestens 15 Jahre alt sein, darf nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterstehen (muss also die zwei ersten Sekundarschuljahre abgeschlossen haben) und folgt in der Regel einem Vollzeitunterricht oder absolviert eine duale Ausbildung.
Dringende Empfehlung: Immer vorher überprüfen, ob der Jugendliche tatsächlich unter dem Status als Schüler oder Student beschäftigt werden kann und eine Eintragungsbescheinigung bei der Schule anfragen.
- Die Anzahl nutzbarer Arbeitsstunden überprüfen
Mit dem Stundenzähler student@work kann der Arbeitgeber überprüfen, ob der Schüler oder Student noch genügend nutzbare Arbeitsstunden hat, die bei den Arbeitgeberbeiträgen für die soziale Sicherheit Anspruch auf den ermäßigten Satz (5,42 %), auch Solidaritätsbeitrag genannt, verleihen.
Dringende Empfehlung: Vor der Einstellung des Schülers oder Studenten immer erst seinen Stundenzähler auf studentatwork.be überprüfen
- Einen entsprechenden Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studenten abschließen
Der Arbeitgeber und der Schüler oder Student müssen einen schriftlichen Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studenten abschließen, der auf maximal 12 aufeinanderfolgende Monate befristet ist und gewisse Pflichtangaben enthalten muss. Nach dieser Laufzeit gilt der Schüler oder Student als gewöhnlicher Arbeitnehmer für diesen Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass der Jugendliche, sobald er als gewöhnlicher Arbeitnehmer gilt, gemäß LSS-Regelung (d. h. nach Vorschrift des Landesamtes für soziale Sicherheit) keinen Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studenten mehr mit diesem Arbeitgeber abschließen kann. Der Arbeitgeber darf diesen Jugendlichen also nur noch gegen Zahlung der vollen Sozialbeiträge (+/- 25 %) beschäftigen.
Dringende Empfehlung: Immer nur Beschäftigungsverträge mit einer Laufzeit unter 12 Monaten abschließen, wobei diese Monate nicht direkt aufeinanderfolgen sollten.
- Vor Arbeitsbeginn die Dimona-Meldung einreichen
Der Arbeitgeber muss spätestens in dem Augenblick, in dem der Schüler oder Student seine Arbeit aufnimmt, eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (Dimona) einreichen. Bei verspäteter Dimona-Meldung fallen die vollen Sozialbeiträge und ein Berufssteuervorabzug an.
Dringende Empfehlung: Vor Beginn der Arbeit immer eine Dimona-Meldung vom Typ „STU“ einreichen.
- Die Anzahl reservierter Stunden aktualisieren
Wenn die Beschäftigung länger dauert als vorausgesehen, muss der Arbeitgeber die Anzahl reservierter Stunden anhand einer Dimona-Änderungsmeldung abändern, um während der gesamten Beschäftigungsdauer Anrecht auf den ermäßigten Sozialbeitragssatz zu haben.
Dringende Empfehlung: Die Anzahl Stunden anhand einer Dimona-Änderungsmeldung aktualisieren, falls der Schüler oder Student mehr Stunden leistet als vorgesehen.
Weitere Infos unter studentatwork.be und bei Ihrem Steuerberater.