Corona-Elternurlaub ab dem 1. Mai 2020

Anfang Mai 2020 hat die Föderalregierung grünes Licht für den „Corona-Elternurlaub“ gegeben, damit Eltern die Betreuung ihrer Kinder während der Coronakrise besser mit ihrem Beruf vereinbaren können. Der Königliche Erlass wurde am 14. Mai 2020 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

 

Betriebszugehörigkeit

Ein Arbeitnehmer, der mindestens einen Monat Betriebszugehörigkeit hat, kann ab dem 1. Mai einen Corona-Elternurlaub nehmen. Dieser Elternurlaub kann bis zum 30. Juni 2020 genommen werden (vorbehaltlich einer Verlängerung durch einen Königlichen Erlass).

 

Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich

Beim Corona-Elternurlaub handelt es sich lediglich um eine Möglichkeit für den Arbeitnehmer. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich. Der Arbeitgeber kann den Corona-Elternurlaub verweigern. Er muss die Entscheidung jedoch auf einer objektiven Grundlage treffen.

 

Bedingung hinsichtlich des Alters des Kindes

Wie im Falle des klassischen Elternurlaubs gilt auch hier die Bedingung, dass das Kind des Arbeitnehmers, für den der Corona-Elternurlaub beantragt wird, unter 12 Jahre alt sein muss. Für Kinder mit einer Behinderung liegt die Altersgrenze bei 21 Jahren.

 

Antrag an den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer, der einen Corona-Elternurlaub nehmen möchte, muss seinen Arbeitgeber mindestens 3 Werktage im Voraus schriftlich informieren. Diese schriftliche Benachrichtigung muss das Beginn- und Enddatum, sowie die gewünschte Form der Arbeitszeitverkürzung beinhalten.

Leistungsantrag an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)

Arbeitnehmer, die den Corona-Elternurlaub nehmen, richten einen Leistungsantrag an das LfA und erhalten ein „Unterbrechungsgeld“. Dieser Antrag muss spätestens 2 Monate nach Beginn des Corona-Elternurlaubs eingereicht werden

Der Antrag soll vorzugsweise online eingereicht werden.

 

 

Nähere Informationen erhalten Sie über die Website des LfA: www.lfa.be

Quelle: SD Worx