Die einfache Gesellschaft oder die ungeteilte Rechtsgemeinschaft?

Erbschaftsplanung

Vielen ist die Gesellschaft des allgemeinen Rechts (« société de droit commum ») als Gesellschaftsmodell im Rahmen der Erbschaftsplanung bekannt.

Dieses Modell kann zum Beispiel ermöglichen, dass das Vermögen der Eltern bereits an die Kinder übertragen wird, die Eltern aber noch die Verwaltung des Vermögens behalten und vielleicht auch noch die Nutznießung ausüben.

Diese Gesellschaft war durch einen einfachen Vertrag zu gründen, hatte keine Rechtspersönlichkeit und war relativ leicht zu handhaben.

Durch die Reform des Gesellschaftsrechts von 2018 stellt sich nun aber die Frage, ob all diese Familien etwas ändern müssen.

Die Gesellschaft des allgemeinen Rechts wird nämlich durch diese Reform zur „einfachen“ Gesellschaft.

So „einfach“ ist sie allerdings dann doch nicht, denn durch die Reform wird die einfache Gesellschaft zum Unternehmen, mit der Verpflichtung, sich bei der „Zentralen Datenbank der Unternehmen“ eintragen zu lassen, eine angemessene Buchführung zu erstellen und das UBO-Register auszufüllen.

Für viele Familien ist dies nicht „einfach“.

Außerdem haben viele Familien den Eindruck, dass man damit den familiären Rahmen, in dem man sich eigentlich befinden wollte, verlässt.

Hat die Öffentlichkeit nun Einblick in mein Vermögen?

Gibt es eine Lösung, sich wieder in den familiären Rahmen zurück zu begeben und somit auch die Privatsphäre zu schützen?

Ist das ungeteilte Eigentum, die ungeteilte Rechtsgemeinschaft eine Lösung?

Bezüglich des ungeteilten Eigentums besagt Artikel 815 des Zivilgesetzbuches, dass niemand verpflichtet werden darf, in einem ungeteilten Eigentum zu bleiben und die Teilung jederzeit provozieren kann.

Nun eben genau das wünschen aber viele Familien nicht. Es soll für die Kinder nicht einfach so möglich sein, die Teilung zu erzwingen.

Der Kassationshof hat in einem Entscheid vom 20.09.2013 die Rechtslage etwas nuanciert. Die hiervor genannte Regel bezüglich der Teilung gelte nicht für ein freiwilliges Miteigentum („indivision volontaire“).

Mit anderen Worten: Wenn die Parteien entschieden haben, dass gewisse Vermögensinhalte für einen bestimmten Zweck genutzt werden, kann die Teilung nicht erzwungen werden, solange dieser Zweck nicht erfüllt ist. Der Vertrag ist dann das Gesetz zwischen den Parteien und stünde über Artikel 815 des Zivilgesetzbuches.

Wäre für die anfangs genannten Familien das freiwillige Miteigentum, die freiwillige ungeteilte Rechtsgemeinschaft eine Lösung?

Grundsätzlich ja! Allerdings ist es dann erforderlich, eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Parteien der Rechtsgemeinschaft zu erstellen, denn es ist der Zweck der freiwilligen Rechtsgemeinschaft, der diese von einer einfachen Rechtsgemeinschaft unterscheidet. Durch die Tatsache, dass die Eltern noch weiterhin das Vermögen verwalten, das Nutzungsrecht ausüben oder sogar noch eine gewisse Rente hieraus erzielen, besteht dieser besondere Zweck, sodass somit vermieden würde, dass die Kinder die Auflösung der Rechtsgemeinschaft erzwingen können.  Selbstverständlich würde die Rechtsgemeinschaft nach dem Versterben der Eltern zu einem einfachen ungeteilten Eigentum, da der eigentliche Zweck gegenstandslos wird, sodass die Kinder danach wieder die Teilung erzwingen könnten.

Autor: David Hannen, Rechtsanwalt