Endlich ist es soweit : Die Reform der Landpacht in der Wallonischen Region tritt am 01.01.2020 in Kraft !

 Die von vielen lange ersehnte neue Gesetzgebung über den Landpachtvertrag tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Das Dekret vom 02.05.2019 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag sieht zahlreiche Neuerungen vor.

So müssen Landpachtverträge von nun an schriftlich abgeschlossen werden, wobei der Vertrag den gesetzlichen Vorlagen entsprechen und verschiedene Pflichtangaben enthalten muss (u.a. die Angabe der Katasterbezeichnungen und des Katastereinkommens der Parzellen). Mündliche Verträge sollten damit der Vergangenheit angehören.

Die Vorlagen der Landpachtverträge werden in Zukunft auf der Internetseite der wallonischen Region zur Verfügung gestellt (https://agriculture.wallonie.be).

Die Parteien, die sich derzeit noch in einem mündlichen Pachtverhältnis befinden, haben 5 Jahre Zeit, um sich der neuen Gesetzgebung anzupassen und einen schriftlichen Vertrag zu erstellen.

Nach Ablauf dieser Übergangsfrist bleiben die bestehenden mündlichen Pachtvereinbarungen weiterhin gültig und werden als klassischer Landpachtvertrag angesehen, wobei bis zum Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutung gibt, dass das Pachtverhältnis zum 01.01.2020 bereits seit 18 Jahren besteht.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass fortan ein ausführlicher Ortsbefund gemeinsam durch die Parteien und zu geteilten Kosten spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages erstellt werden muss. Der Ortsbefund muss unter anderem die Resultate einer Bodenanalyse beinhalten.

Die Reform schafft insgesamt 5 verschiedene Kategorien von Landpachtverträgen. Es wird fortan zwischen folgenden Verträge unterschieden :

– der klassische Landpachtvertrag (9 Jahre, insgesamt drei Mal verlängerbar um jeweils 9 Jahre);

– der Landpachtvertrag kurzer Dauer (Maximum 5 Jahre – und nur unter bestimmten Bedingungen) ;

– der Laufbahnendepachtvertrag ;

– der Landpachtvertrag langer Dauer (Mindestdauer : 27 Jahre) ;

– der Laufbahnpachtvertrag (Mindestdauer : 27 Jahre).

 

Für die Immobilien, die Bestandteil eines Landpachtvertrages langer Dauer oder eines Laufbahnpachtvertrages sind, wurden außerdem Steuervorteile in Form einer Reduzierung der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer vorgesehen.

 

Die Kündigungsformalitäten für den Verpächter wurden vereinfacht. Eine durch den Verpächter ausgesprochene Kündigung muss fortan nicht mehr durch den Pächter und/oder das Gericht bestätigt werden, damit sie rechtswirksam wird.

Bei Erreichen des Pensionsalters des Pächters besteht für den Verpächter unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von 1 Jahr zu beenden.

Auch kann der Pächter, der das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, unter gewissen Bedingungen sein Vorkaufsrecht auf die gepachteten Parzellen verlieren.

Bei Untervermietung oder Übertragung des Pachtvertrags an einen Dritten (außerhalb des Familienkreises) muss der Pächter zukünftig die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters einholen. Anderenfalls kann der Verpächter die gerichtliche Auflösung des Pachtverhältnisses beantragen.

Ein Bewirtschaftungstausch hingegen kann der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters vereinbaren. Allerdings muss der Tausch dem Verpächter mindestens drei Monate vorher angezeigt werden. Der Verpächter hat die Möglichkeit, sich unter gewissen Umständen dem Tausch zu widersetzen.

Mit Inkrafttreten der neuen Reform wird der gesetzlich Zusammenwohnende auf gleicher Ebene mit dem Ehepartner gestellt, vorausgesetzt, die eingetragene Partnerschaft beträgt mindestens 2 Jahre.

Quelle: www.zians-haas.be

 

 

 

Die Reform der Landpacht ab dem 01.01.2020