- Januar 26, 2022
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Am 27. Dezember 2021 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches unter anderem die Bestimmungen in Zusammenhang mit der Anwendung des MwSt-Satzes von 6% abändert und die Berechnung der Frist vom 10, bzw. 15 Jahren regelt.
Im Königlichen Erlass Nr. 20, der die verschiedenen Prozentsätze der MwSt bestimmt, war zwar die Rede von einer Bescheinigung. Der Inhalt der Bescheinigung ist aber nie genau umschrieben worden. Die Verwaltung dieser Bescheinigungen war für die Unternehmen immer mit viel Aufwand verbunden, auch weil manche Kunden die Bescheinigung nicht zurückschickten, weil das Risiko des Verlusts bestand und deshalb der Unternehmer immer wieder Gefahr lief, für Versäumnisse seines Kunden haften zu müssen.
Ab dem 1. Januar 2022 soll jetzt folgender Vermerk auf der Rechnung erscheinen, wenn 6% MwSt bei Immobilienarbeiten angewandt wird:
MwSt-Satz: Mangels schriftlicher Beanstandung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt der Rechnung, wird vorausgesetzt, dass der Kunde folgendes bestätigt:
- die Arbeiten wurden an einer Wohnung ausgeführt, deren erste Nutzung während einem Kalenderjahr erfolgte, das mindestens zehn Jahre zurückliegt seit der ersten Rechnungsstellung betreffend diese Arbeiten
- nach den Arbeiten wird die Wohnung ausschließlich oder vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt
- die Rechnung wird an einen Endverbraucher gestellt.
Wenn wenigstens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss der Kunde dies schriftlich innerhalb der Frist von einem Monat mitteilen.
Der Unternehmer ist dann angehalten, eine korrigierte Rechnung auszustellen.
Wenn der Unternehmer diese Prozedur beachtet, kann die Haftung, bei Bestreiten der 6% MwSt durch die Steuerverwaltung, auf den Kunden übergehen (siehe Art. 51bis, §1, 1° MwSt Gb.). Gleiches gilt für Verzugszinsen und Geldbußen.
Bis zum 30. Juni 2022 können die bisherigen Bescheinigungen noch genutzt werden.
Der Unternehmer sollte aber vorzugsweise die neue Prozedur schnellstmöglich anwenden.
Was die Berechnung der Frist von 10 Jahren anbelangt, wurde die bisherige Praxis jetzt gesetzlich geregelt: es müssen nicht mindestens 10 Jahre zwischen der ersten Nutzung und der ersten Rechnung liegen. Die erste Nutzung muss in einem Jahr stattgefunden haben, welches 10 Jahre zurückliegt.
Beispiel: Auch dann, wenn die erste Nutzung einer Wohnung im Dezember 2012 stattfand, kann bereits Anfang 2022 die 6%-Regelung Anwendung finden.
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