- Februar 15, 2024
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Am 18. Dezember 2023 wurde ein Gesetz verabschiedet, das sicherstellen soll, dass Arbeitnehmer auch nach dem Ende ihres Arbeitsvertrags das Recht auf Nutzung ihrer Mobilfunknummer behalten. Dieses Gesetz ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Diese Regelung greift, wenn der Arbeitnehmer die Mobilfunknummer bereits vor seinem Arbeitsantritt besessen hat.
Während oder zu Beginn des Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Übernahme des Telefonvertrags inklusive der zugehörigen Telefonnummer anbieten. Durch die Annahme dieses Angebots geht das Recht zur Nutzung der Nummer auf den Arbeitgeber über.
Selbst nach Beendigung des Arbeitsvertrags behält der Arbeitgeber das Recht zur Nutzung der Mobilfunknummer. Allerdings sieht der Gesetzesvorschlag vor, dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Vertragsende die Rückgabe dieses Nutzungsrechts beantragen kann.
Der Antrag des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen und datiert sein. Sofern der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rückgabe zu gewähren. Diese Maßnahme zielt darauf ab, dem Arbeitnehmer ein wirksames Instrument zur Sicherung seiner Mobilfunknummer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
Da die Mobilfunknummer, die vielleicht während Jahren nur beruflich genutzt wurde, einen Wert für den Arbeitgeber darstellen könnte und die weitere Nutzung dieser Nummer durch den ehemaligen Arbeitnehmer mit Missbräuchen (nachvertragliche Konkurrenz, Vertraulichkeitsfragen,…) verbunden sein könnte, ist es im Interesse des Arbeitgebers keine privaten Nummern von Arbeitnehmern derart zu übernehmen sondern dem Arbeitnehmer bei Zuerkennung einer Mobilnummer eine neue Nummer über den Betrieb zu beantragen.
Text: Guido Zians, Rechtsanwalt
www.zians-haas.be