Gewinnprämie: Änderungen ab 2019

Die Gewinnprämie: welche Änderungen treten ab 2019 in Kraft?

 

Die Gewinnprämie wurde Anfang 2018 eingeführt.

Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen/Gesellschaften haben die Möglichkeit, Gewinne (oder einen Teil des Gewinns) in Form einer Gewinnprämie an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Diese Gewinnprämie unterliegt einer vorteilhaften steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Behandlung.

 

Zu Beginn dieses Jahres sind Änderungen in Bezug auf diese Materie in Kraft getreten. Dies ist die Gelegenheit, die gesetzliche Regelung für diese Prämie nochmals unter die Lupe zu nehmen.

 

Zwei Formen

Die Prämie kann in 2 Formen gezahlt werden:

  • Die identische Gewinnprämie: Der Betrag ist für alle Arbeitnehmer gleich oder entspricht einem gleichwertigen Prozentsatz der Entlohnung aller Arbeitnehmer.

Eine identische Gewinnprämie kann durch Beschluss einer ordentlichen oder

außerordentlichen Generalversammlung festgelegt werden. Eine einfache Mehrheit der

Stimmen reicht aus.

 

  • Die kategorisierte Gewinnprämie: Auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels und unter Berücksichtigung objektiver Kriterien bestimmt das Unternehmen den Betrag, den alle Arbeitnehmer erhalten. Auch hier gewährt das Unternehmen allen Arbeitnehmern eine Gewinnprämie, wobei der Betrag je nach Arbeitnehmerkategorie jedoch unterschiedlich ist.

Eine kategorisierte Gewinnprämie kann durch ein spezifisches kollektives Arbeitsabkommen auf Betriebsebene oder, für die Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, durch eine Beitrittsakte eingeführt werden.

 

Die objektiven Kriterien, nach denen das Unternehmen die Kategorien unterscheiden kann,

sind die folgenden (es sei denn, es gibt ein abweichendes sektorielles kollektives

Arbeitsabkommen): Dienstalter, Rang, Funktion, Gehaltstabelle, Gehaltsniveau und Ausbildungsniveau.

 

Steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung

Auf sozialversicherungspflichtiger Ebene:

Die Gewinnprämie unterliegt nicht den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Gewinnprämie unterliegt nur einem Solidaritätsbeitrag von 13,07 %, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat.

 

Auf steuerlicher Ebene:

Nach Abzug des Solidaritätsbeitrages unterliegt die Gewinnprämie einer der Einkommenssteuer gleichgestellten Steuer in Höhe von:

  • 15 % für Prämien, die im Rahmen eines Investitionsplans gewährt werden und Gegenstand eines nicht nachrangigen Darlehens sind;
  • 7 % für alle anderen Gewinnprämien.

 

Diese Abgabe ist zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber behält diese Abgabe ein und zahlt sie an die Steuerbehörden.

 

Die Gewinnprämie ist kein abzugsfähiger Kostenpunkt für das Unternehmen. Die Gewährung einer Gewinnprämie mindert nicht das zu versteuernde Ergebnis des Unternehmens.

 

Anteilige Berechnung

Die erste Anpassung, die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, betrifft die Berechnungsweise der Gewinnprämie und insbesondere die Situationen, in denen das Unternehmen eine anteilige Berechnung des Betrages der Prämie durchführen kann.

Mit anderen Worten, dies sind Situationen, in denen das Unternehmen die Höhe der Prämie für bestimmte Arbeitnehmer begrenzen kann. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, allen Arbeitnehmern den gleichen Betrag zu gewähren.

 

Auf Grundlage der tatsächlichen Arbeitsleistungen

Bisher konnte der vom Arbeitgeber gewährte Betrag nur auf Basis einer freiwilligen Aussetzung begrenzt werden. Daher konnte die Höhe der Gewinnprämie nicht auf Grundlage des Beschäftigungsgrades begrenzt werden.

Seit Anfang 2019 kann die Höhe der Gewinnprämie auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres berechnet werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Höhe der Gewinnprämie nun Folgendes berücksichtigen kann:

  • den effektiven Beschäftigungsgrad;
  • die Zeiträume einer freiwilligen und unfreiwilligen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags
  • die Beendigung des Arbeitsvertrags.

Weiter Infos bei Ihrem Sozialsekretariat.

Quelle: SD Worx