- März 3, 2021
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Womit müssen Unternehmen rechnen?
Die Inspektionsdienste, die mit der Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit beauftragt sind, führen derzeit Kontrollen in Unternehmen durch. Hiermit soll überprüft werden, ob die von der Regierung auferlegten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie umgesetzt werden.
Gesundheitsschutzmaßnahmen
Allgemeiner Leitfaden für gute Praxis
Die Anwesenheit am Arbeitsplatz war in den letzten Monaten nur unter Schutzmaßnahmen zulässig, um die Ansteckungsrisiken für Beschäftigte und Kunden einzudämmen.
Hierzu hat man einen allgemeinen Leitfaden mit guten Praktiken zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus verfasst. Dieser Leitfaden ist auf der Website des FÖD Beschäftigung erhältlich.
Hierin geht es um den Gesundheitsschutz auf dem Arbeitsweg, die sichere Nutzung von Kantinen und Umkleideräumen, persönliche Kontakte mit Kunden und Lieferanten sowie anderes mehr.
Brancheneigene Leitfäden
Dieser allgemeine Leitfaden wurde an die einzelnen Tätigkeitssektoren und Paritätischen Kommissionen verteilt, mit der Bitte, diese Anweisungen an die eigenen Tätigkeiten anzupassen.
Die Liste der Sektoren, die einen brancheneigenen Leitfaden oder ein eigenes Protokoll ausgearbeitet haben, finden Sie auf der Website des FÖD Beschäftigung. Schauen Sie einfach kurz auf der Website nach. Viele Sektoren haben inzwischen ihren eigenen Leitfaden.
Soziale Konzertierung als Schlüssel zur breiten Unterstützung der Maßnahmen
Hierzu ist es wichtig, mit allen Beteiligten und Betroffenen im Unternehmen Rücksprache zu halten.
So sind in jedem Fall der Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA), die Gewerkschaftsvertretung oder in Ermangelung eines Konzertierungsorgans die Arbeitnehmer selbst einzubeziehen.
Es empfiehlt sich, die Risikoanalyse im Unternehmen zu überarbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber seinen Gefahrenverhütungsberater und/oder externen Dienst für Gefahrenverhütung (EDGS) einschalten, um den Betrieb beim Wiederstart zu begleiten.
Kontrollen mit Sanktionsmöglichkeit
Neben ihrem Begleitungs- und Gefahrenverhütungsauftrag sind die Sozialinspektoren nun auch befugt, die korrekte Umsetzung dieser Maßnahmen bei den Arbeitgebern zu kontrollieren und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.
Quelle: UCM