Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmen
Bereits seit vielen Jahren schützt der belgische Gesetzgeber den Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen, die er mit einem Unternehmen abgeschlossen hat.
Fällt die jeweilige Klausel in die „schwarze Liste“ (Art. VI.83 WiGB) oder entspricht sie der generellen Definition einer missbräuchlichen Klausel (Art. I.8.22°WiGB), so ist sie als nichtig anzusehen (VI.84 WiGB).
Erst kürzlich hat der Gesetzgeber eine ähnliche Regelung vorgesehen, die sich auf Verträge zwischen Unternehmen anwendet.
Das Gesetz vom 4. April 2019, das das Wirtschaftsgesetzbuch in diesem Sinne abändert und vervollständigt, sieht ebenfalls eine „schwarze Liste“ und eine generelle Definition vor.
Das Prinzip ist das gleiche: Fällt die Klausel in die „schwarze Liste“ (Art. VI.91/4 WiGB) oder entspricht sie der generellen Definition einer missbräuchlichen Klausel (Art. VI.91/3, §1 WiGB), so ist sie als nichtig anzusehen (Art. VI.91/6 WiGB). Es wurde jedoch noch eine Besonderheit hinzugefügt. Es wurde ebenfalls eine „graue Liste“ vorgesehen (Art. VI.91/5 WiGB).
Es muss folglich zwischen 3 Hypothesen unterschieden werden :
- Wird die jeweilige Klausel von der „schwarzen Liste“ aufgefasst, so ist sie zwingend missbräuchlich und somit nichtig. Es handelt sich somit um eine unwiderlegbare Vermutung; es ist nicht möglich das Gegenteil zu beweisen.Beispiel: Eine Klausel die vorsieht, dass man im Falle eines Konfliktes nicht gegen das andere Unternehmen (Vertragspartei) vorgehen kann.
- Gehört die Klausel zu der „grauen Liste“, so besteht die Möglichkeit zu beweisen, dass die Klausel nicht missbräuchlich, sondern gültig ist. Es handelt sich somit um eine widerlegbare Vermutung. Die Beweislast obliegt demjenigen, der die Klausel als nicht missbräuchlich empfindet.
Beispiel: Eine Klausel, die im Falle einer Nichterfüllung des Vertrages durch eine Vertragspartei, die Rechte der anderen Vertragspartei eingrenzt oder ausschließt.
- Findet sich die Klausel weder in der „schwarzen Liste“, noch in der „grauen Liste“ wieder, so besteht noch die Möglichkeit sich auf die generelle Definition der missbräuchlichen Klausel zu berufen, um eine bestimmte Klausel für nichtig erklären zu lassen.
Laut Definition handelt sich um eine missbräuchliche Klausel, wenn sie alleine oder mit anderen Klauseln kombiniert ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien schafft.
Dieses Kriterium des offensichtlichen Ungleichgewichtes ist auf zahlreiche Situationen anwendbar.
Hier obliegt die Beweislast dem Unternehmen, das die Klausel als missbräuchlich einstuft. Ein offensichtliches Ungleichgewicht muss belegt werden .
Der Hintergedanke des Gesetzgebers war es, Situationen zu vermeiden in denen Unternehmen keine andere Wahl haben, als die vertraglichen Bedingungen des Vertragspartners (ein anderes Unternehmen) anzunehmen, ohne dass es die Möglichkeit gibt den Vertrag auszuhandeln. Um zu vermeiden, dass besonders kleine oder mittlere Unternehmen die negativen Folgen offensichtlich unvorteilhafter Klauseln tragen müssen, hat der Gesetzgeber diesen Schutzmechanismus ebenfalls für Verträge zwischen Unternehmen vorgesehen.
Die neue Regelung tritt am 01.12.2020 in Kraft und ist auf alle Verträge zwischen Unternehmen, die ab diesem Datum abgeschlossen, erneuert oder abgeändert werden, anwendbar.
Voraussichtlich wird die neue Regelung jedoch womöglich keine Anwendung auf Verträge im Finanzsektor oder öffentliche Aufträge finden, da diese vom Anwendungsbereich ausgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber hat der Regierung jedoch die Möglichkeit gegeben den Schutzmechanismus auf diese Art Verträge per Königlichen Erlass auszudehnen.
Quelle: www.zians-haas.be