In einem Kommentar einer belgischen Tageszeitung wurde unser Land als das größte Museum der Welt in Sachen Einfallsreichtum der Steuern bezeichnet… Da ist etwas Wahres dran, sicherlich was die vielfältigen steuerlichen Bestimmungen in Sachen PKW’s anbelangt. Wir kennen inzwischen „falsche Camionetten“, „falsche Hybrid-Fahrzeuge“, haben unterschiedliche KFZ-Steuern und Zulassungssteuern je nach Region, usw.
In diesem Artikel sollen die ab dem 1. Januar 2020 geltenden Bestimmungen in Sachen Abzugsfähigkeit von PKW-Kosten zusammengefasst werden.
Am 1. Januar 2020 ist die letzte Stufe der Senkung der Körperschaftssteuern in Kraft getreten. Diese Senkung soll für den Staatshaushalt aber ohne Einbußen bleiben. Deshalb wurde an anderen Stellen Einschränkungen vorgenommen, u.a. auch was die Besteuerung und Abziehbarkeit von Fahrzeugen anbelangt. Kurioserweise sind es die Selbstständigen und Freiberufler, d.h. diejenigen, die nicht im Rahmen einer Gesellschaft arbeiten, die ab dem 1. Januar 2020 am meisten von Änderungen betroffen sind…
Bis zum 31.12.2017 waren alle PKW-Kosten dieser Personengruppe, nach Berücksichtigung eines Privatanteils, einheitlich zu 75% abziehbar.
Seit dem 1. Januar 2018 hängt die Abziehbarkeit der seit diesem Datum neu zugelassenen PKWs vom CO2-Ausstoß ab. Wie bei Gesellschaften, wird das Fahrzeug, abhängig von seinem CO2-Austoß in eine von 6 verschiedenen Kategorien eingestuft und ist zwischen 50 und 100% abziehbar. Die veränderte Abziehbarkeit betrifft alle Kosten: Abschreibung, Unterhalt, Reparaturen, Versicherungsprämien, KFZ-Steuer. Der Treibstoff bleibt bis zum 31.12.2019 zu 75% abziehbar, unabhängig vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs.
War das Fahrzeug vor dem 1.01.2018 bestellt worden, blieb die Abzugsfähigkeit zu 75% erhalten, selbst dann, wenn der CO2-Austoß eigentlich weniger Abziehbarkeit gestattete.
Auch nach dem 1. Januar 2020 ist der CO2-Ausstoß weiterhin entscheidend, hat aber zur Folge, dass in der Regel weniger Kosten abziehbar sind, d.h. dass bei gleichem realen Einkommen, ein höheres Einkommen besteuert wird.
Ab dem 1. Januar 2020 gilt:
- Wenn der CO2-Ausstoß 200 gr/km oder mehr beträgt, sind alle Kosten nur noch zu 40% abziehbar.
- In allen anderen Fällen wird folgende Formel angewandt: 120% – (0,5 x Koeffizient x gr. /km CO2), wobei dieser Koeffizient für Dieselfahrzeuge 1 und bei anderen Fahrzeugen 0,95 beträgt.
Wenn die Formel zu einem Ergebnis von weniger als 50% gelangt, bleiben 50% abziehbar. Ergibt die Formel mehr als 100%, bleibt es bei einer 100%-igen Abziehbarkeit.
Beispiel: ein Dieselfahrzeug mit einem Ausstoß von 140 gr./km: 120% – (0,5 x 1 x 140) = 50% abziehbar.
Beim Selbstständigen ist also in Zukunft der Zeitpunkt der Bestellung (vor oder nach dem 1. Januar 2018) und der CO2-Ausstoß zu beachten.
Ein weiteres Beispiel: Dieselfahrzeug 146 gr. /km. Wurde dieses Fahrzeug vor dem 1.01.2018 gekauft, kann es weiterhin zu 75% abgezogen werden. Nach dem 1.01.2018 gekaufte Fahrzeuge mit diesem CO2-Austoß sind in 2018 und 2019 zu 70% abziehbar (entsprechend der Einstufung in eine der 6 oben erwähnten Kategorien) und ab dem 1.01.2020:
120 – (0,5 x 1 x146) = 47% d.h. nur zu 50%.
Gesellschaften: Hier war der CO2-Austoß ja schon seit Jahren von Bedeutung. Ab dem 1. Januar 2020 gelten die gleichen Bestimmungen wie oben beschrieben, allerdings gibt es keine Ausnahmeregelung für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2018 erworben wurden. Im Falle einer Gesellschaft fallen diese Fahrzeuge unter die gleichen Bestimmungen, wie die nach dem 1. Januar 2018 erworbenen.
Achtung: In allen Fällen (Selbstständige, Freiberufler, Gesellschaften) sind Treibstoffkosten nur noch in gleicher Höhe, wie die anderen PKW-Kosten abziehbar. D.h. dass dann, wenn Kosten von mehreren PKW’s abgezogen werden, eine Aufteilung der Treibstoffkosten auf die verschiedenen Fahrzeuge erforderlich ist… Das bedeutet eine weitere Zunahme der Verwaltungskosten der Betriebe.
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