- Januar 26, 2022
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Nicht-therapeutische Pflegeleistungen unterliegen ab 2022 der Mehrwertsteuer von 21 %
Ab dem 1. Januar 2022 wird die Mehrwertsteuerbefreiung für medizinische Leistungen reformiert und begrenzt. Der Gesetzentwurf wurde am 1. Juli 2021 von der Kammer verabschiedet.
Zurzeit sind die anerkannten medizinischen und paramedizinischen Berufe von der Mehrwertsteuer befreit. Die Selbständigen, die nicht-reglementierte Berufe ausüben wie Homöopathie, Osteopathie, Akupunktur und Chiropraktik müssen jedoch die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, solange sie keinen Titel als Arzt, Chirurg, Krankenpfleger oder Kinesitherapeut besitzen.
Art der Behandlung ist ausschlaggebend
Diese Regelung wird sich ändern, da das neue Gesetz nun die Art der Behandlung berücksichtigen wird. Folglich sind therapeutische Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit, auch wenn sie von „nicht anerkannten“ Fachleuten erbracht werden. Und umgekehrt: Anerkannte Berufe, die nicht-therapeutische Leistungen erbringen, müssen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Ein Kinesitherapeut, der z. B. einen Sportler begleitet (wenn es sich um eine nicht-therapeutische Behandlung handelt), muss auf sein Honorar 21 % Mehrwertsteuer berechnen.
Wie sieht es mit präventiven Behandlungen aus?
Der FÖD Finanzen muss in Absprache mit dem Sektor noch ein Rundschreiben mit genaueren Angaben zu den betreffenden Dienstleistungen ausarbeiten.
Mögliche Befreiung von der Mehrwertsteuer
Wird eine Behandlung als nicht-therapeutisch eingestuft, entstehen dem Patienten zwangsläufig höhere Kosten, da die Mehrwertsteuer auf den Preis der Behandlung hinzugefügt wird. Es gibt jedoch eine Mehrwertsteuerregelung, mit der diese Kostenverlagerung vermieden werden kann: das Mehrwertsteuerbefreiungssystem für Kleinunternehmen.
Falls der Jahresumsatz für nicht-therapeutische Leistungen unter 25.000 Euro liegt, kann diese Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden. Um sie in Anspruch nehmen zu können, muss der Selbständige dies dem zuständigen MwSt.-Amt mitteilen und die Buchführungsvorschriften einhalten.
Unser Tipp
Ihre Software hinsichtlich der Preiskalkulation sollte vor Jahresende aktualisiert werden, um Fehler bei der Rechnungsstellung im nächsten Jahr zu vermeiden.