- Februar 16, 2023
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Das während der Gesundheitskrise weitreichend eingesetzte Überbrückungsrecht wird für alle Ereignisse ab dem 1. Januar 2023 reformiert. Zur Erinnerung: Das Überbrückungsrecht ermöglicht einem Selbstständigen, der aufgrund einer bestimmten Situation gezwungen ist, seine Tätigkeit zu unterbrechen, 12 Monate lang eine finanzielle Leistung zu erhalten und bestimmte soziale Rechte während vier Quartalen aufrechtzuerhalten.
Was ändert sich konkret?
- Das Vier-Säulen-System, das auf vier spezifische Situationen basierte, wird ersetzt durch ein doppeltes Zugangskriterium, das neun spezifische Situationen umfasst:
- Eine Unterbrechung/Beendigung aufgrund von Umständen, die sich dem Willen des Betroffenen entziehen
- Naturkatastrophen
- Brand
- Beschädigung von Gebäuden oder Werkzeugen
- Allergien
- Entscheidung eines dritten Wirtschaftsakteurs oder Ereignis mit wirtschaftlichen Auswirkungen
- Konkurs
- Oder eine Unterbrechung/Beendigung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten:
- Sie beziehen zum Zeitpunkt der Beendigung ein Einkommen zur sozialen Eingliederung
- Sie haben in den 12 Monaten vor dem Monat der Beendigung eine Befreiung von der Beitragspflicht erhalten
- Sie weisen nach, dass Ihr Einkommen die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet (niedriges Einkommen)
- Das Überbrückungsrecht kann innerhalb bestimmter Grenzen mit einer anderen Erwerbstätigkeit und/oder einem anderen Ersatzeinkommen kumuliert werden.
- Es wird eine neue Regelung eingeführt, nach der jeder Selbstständige über ein Grundrecht (Paket) verfügt, das aus 12 Monaten finanzieller Leistungen sowie der Aufrechterhaltung bestimmter sozialer Rechte während vier Quartalen Nachdem dieses ausgeschöpft ist, wird ein Zusatzanspruch gewährt, der entsprechend der Anzahl an Quartalen, die einen Rentenanspruch begründen, berechnet wird.
Abschließend sei angemerkt, dass für alle Sachverhalte vor dem 31. Dezember 2022 weiterhin die alte Regelung gilt.
Alle zusätzlichen Informationen erhalten Sie bei Ihrer Sozialversicherungskasse.
www.ucm.be