Steuerliche Begrünung der belgischen Firmenfahrzeuge

Unter diesem hochtrabenden Titel ist das Gesetz vom 25. November 2021 („verdissement fiscal de la mobilité“) tatsächlich veröffentlicht worden, mit seiner Apotheose in 2026, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Geschicke des Landes vielleicht schon eine Weile in den Händen einer völlig anderen Regierungskoalition sein werden.

In diesem Beitrag soll nicht über Sinn oder Unsinn der Elektrifizierung des Fuhrparks philosophiert werden(Professor Francesco Contino der UC Louvain bezeichnet in dem Zusammenhang das Ersetzen eines kleinen, sparsamen Benziners durch einen großen elektrischen SUV als abartig…), sondern wertfrei das Wichtigste zusammengefasst werden.

Das Prinzip: Ab dem 1. Januar 2026 gekaufte, geleaste oder gemietete Fahrzeuge, die mehr als 0 gr. CO2 ausstoßen , sollen in der Steuererklärung des Unternehmens nicht mehr abziehbar sein. Die Besteuerung des Nutzers des Fahrzeugs wird in diesem Gesetz nicht verändert!

Es ist wahrscheinlich wichtiger, die kurzfristigen Veränderungen im Auge zu behalten. Wie bereits erwähnt, kann in 2026 eine andere Koalition an der Macht sein, die dann alle Zeit der Welt hat, um unser Gesetz von 2021 abzuändern.

Hier nun der Versuch einer Zusammenfassung:

  1. Vor dem 1. Januar 2018 erworbene Fahrzeuge:

Diese Fahrzeuge behalten ihre Abzugsfähigkeit, so wie sie seit 2020 besteht, d.h. ein gleitender %, der mit zunehmendem CO2-Ausstoß sinkt.

Die Formel ist folgende: Abzugsfähigkeit = 120% – (0,5% x Koeffizient x gr. CO2/km)

Wobei der Koeffizient folgender ist:

-1 für Dieselfahrzeuge

-0,95 für Benziner

Bei sehr geringem CO2-Ausstoß ist die Abziehbarkeit auf 100% max. begrenzt.

Bei hohem CO2-Ausstoß beträgt die Abziehbarkeit mindestens 50%.

Eine Ausnahme bilden die Fahrzeuge mit 200 gr. Ausstoß oder mehr: nur 40% der Kosten dieser Fahrzeuge können abgezogen werden.

Eine weitere Ausnahme bilden die Einzelunternehmen (Selbstständige und Freiberufler). Diese Gruppe kann mindestens 75% der PKW-Kosten absetzen, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2018 erworben wurde (bei geringem CO2-Ausstoß gegebenenfalls auch mehr, aber nie weniger).

  1. Seit dem 1. Januar 2018 und bis zum 31. Dezember 2022 erworbene Fahrzeuge

Die unter 1. dargestellte Formel ist anzuwenden. Es ändert sich also nichts im Vergleich zu der Situation von 2020. Die mit steigendem CO2-Ausstoß sinkende Abzugsfähigkeit bleibt erhalten. Selbst über den 31. Dezember 2022 hinaus behalten diese Fahrzeuge ihre aktuelle Abzugsfähigkeit.

Natürlich gibt es auch hier eine Ausnahme – Willkommen im belgischen Surrealismus…:

Bei „Falschen Hybridfahrzeugen“, d.h. PKWs mit mehr als 50 gr. CO2-Ausstoß oder mit einer Leistungskapazität der Batterien von weniger als 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht, wird die oben erwähnte Formel ebenfalls angewandt, allerdings immer mit dem Koeffizienten 0,95 versehen… d.h. keine wesentliche Abweichung…

  1. Ab dem 1. Januar 2023 und vor dem 30. Juni 2023 erworbene Fahrzeuge

Nur für die Hybrid-Fahrzeuge ändert sich etwas: die allgemeine Abzugsfähigkeit bleibt unverändert. Nur die Treibstoffkosten (dann, wenn nicht mit Elektrizität gefahren wird) sind dann nur noch zu 50% abziehbar.

  1. Ab dem 1. Juli 2023 und bis zum 31. Dezember 2025 erworbene Fahrzeuge

Ab hier fassen wir uns kurz, weil es in diesem Land einfach naiv ist, davon auszugehen, dass die nächste Regierung nicht noch Änderungen vornehmen wird.

Die in dieser Zeitspanne erworbenen Benziner und Dieselfahrzeuge werden bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin gemäß der oben vorgestellten gleitenden Formel abziehbar sein. Ab 2025 fällt allerdings der Mindest-Prozentsatz von 50% weg. Fahrzeuge mit mehr als 150 gr. CO2-Ausstoß werden nur noch geringfügig steuerlich abziehbar sein.

Außerdem soll die maximale Abziehbarkeit, selbst bei Fahrzeugen mit geringem CO2-Ausstoß „gedeckelt“ werden: auf höchstens 75% in 2025, 50% in 2026 und 25% in 2027…

Ab 2028 sollen dann keine Kosten mehr in Zusammenhang mit diesen Fahrzeugtypen abziehbar sein.

  1. Ab dem 1. Januar 2026 erworbene Fahrzeuge

Handelt es sich um einen Benziner oder ein Dieselfahrzeug, welches ab diesem Stichtag erworben wird, sollen keine Kosten diesbezüglich abziehbar sein. Es kämen nur noch Elektrofahrzeuge für steuerlich abziehbare Kosten in Frage. Anfangs wären diese Fahrzeuge zu 100% abziehbar, aber ab 2027 würden selbst diese Kosten nicht mehr zu 100% abziehbar sein. In… 2031 wäre man bei einem abziehbaren Prozentsatz von 67,5% angelangt…

Wir ersparen Ihnen weitere Details zu Hybrid-Fahrzeugen und PKWs mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 200 gr.…

Willkommen in dem Land, welches ein bekannter Wirtschaftswissenschaftler als das größte Museum der Welt bezeichnet hat, was den steuerlichen Einfallsreichtum anbelangt.

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