Steuerliche Veränderungen im Personalbereich für 2020

 

Keine neue Föderalregierung, also zurzeit keine wirklich neuen Reglementierungen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich nichts ändert. Einige Entscheidungen der vorhergehenden Föderalregierung sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Im Folgenden eine kurze Übersicht:

 

  1. Keine Steuerverlagerung (tax shift) im Jahr 2020, sondern nur eine Indexierung der Tarife

In den letzten Jahren ist das Nettogehalt systematisch zum 1. Januar aufgrund der Anwendung der Steuerverlagerung gestiegen. Im Rahmen der Steuerverlagerung wurden über mehrere Jahre hinweg verschiedene Maßnahmen umgesetzt: die Anpassung der pauschalen Beiträge für die Erstattung beruflicher Kosten, die Anpassung der Steuersätze, die Erhöhung der Freibeträge und die Erhöhung des Prozentsatzes des Arbeitsbonus (steuerlicher Aspekt).

Diese letzte Etappe ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Zum 1. Januar 2020 wurde lediglich die jährliche Anpassung der Tarife und Baremen aufgrund der Inflation (Indexierung) vorgenommen, so dass das Nettogehalt leicht angestiegen ist.

  1. Teilbefreiung der Zahlung des Berufssteuervorabzugs bei Immobilienarbeiten: Erhöhung des Prozentsatzes

Arbeitgeber, die in Branchen tätig sind, die „Immobilienarbeiten“ durchführen, profitieren von einer Reduzierung der Arbeitgeberlasten in Form einer Teilbefreiung der Zahlung des Berufssteuervorabzugs.

Der Prozentsatz steigt ab dem 01/01/2020 von 6 % auf 18 %.

  1. Falsche Hybridfahrzeuge werden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber höher besteuert

Falsche Hybridfahrzeuge, die ab 2018 in den Fuhrpark aufgenommen wurden (je nach Datum der Unterschrift des Bestellformulars oder des Vertrags), verteuern sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2020.

Es handelt sich um die bekannten „falschen“ wiederaufladbaren Hybridfahrzeuge, d. h. um Fahrzeuge,

  • deren Elektrobatterie eine Energiekapazität von unter 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht aufweist;

ODER

  • die eine CO2-Emission von über 50 g/km aufweisen.

Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils aller Art wird nicht mehr der CO2-Ausstoß des Hybridfahrzeugs, sondern der des entsprechenden Fahrzeugs berücksichtigt.

Ein entsprechendes Fahrzeug ist ein Fahrzeug

  • ausgestattet mit einem Motor, der den gleichen fossilen Brennstoff verwendet;
  • der gleichen Marke, des gleichen Modells und des gleichen Karosserietyps.

Es wurde eine spezifische Formel entwickelt, um das entsprechende Fahrzeug zu bestimmen. Die Leistung des Fahrzeugs spielt bei dieser Formel eine entscheidende Rolle.

Erfüllt kein Fahrzeug diese Bedingungen wird die CO2-Emission des Hybridfahrzeugs mit dem Faktor 2,5 multipliziert.

Auch was die Absetzbarkeit dieser Fahrzeuge seitens des Arbeitgebers betrifft, kommt es zu Änderungen. Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater um Näheres zu erfahren.

Quelle: SD Worx

 

 

 

 

Steuerliche Veränderungen im Personalbereich für 2020