Studentenarbeit: Regeln

Möchten Sie während der Schulferien oder des Schuljahres einen Studenten oder Schüler (nachstehend einfachheitshalber „Student“ genannt) im Rahmen eines Studentenvertrags beschäftigen? Hier noch einmal die wichtigsten Regeln.

Einige wichtige Regeln zur Beschäftigung von Studenten

Ein Jugendlicher ab 15 Jahren, der einem Vollzeitunterricht folgt und mindestens die 2 ersten Sekundarschuljahre absolviert hat, darf pro Kalenderjahr höchstens 475 Stunden als „Student“ unter reduzierten Sozialbeiträgen bei einem Arbeitgeber arbeiten.

Vor der Einstellung eines Studenten muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass dieser noch eine ausreichende Anzahl Reststunden hat. Hierzu muss der Student eine Bescheinigung vorlegen, die auf Anfrage an student@work.be erhältlich ist.

Danach muss der Arbeitgeber die Dimona-Erklärung einreichen, um den betreffenden Studenten für die Anzahl Stunden zu buchen, die dieser im Unternehmen arbeiten soll. So hat der Arbeitgeber die Gewissheit, dass er den Studenten während der betreffenden Anzahl Stunden unter reduzierten Sozialbeiträgen beschäftigen kann. Jede vergessene oder verspätete DIMONA-Erklärung hat zur Folge, dass alle in dieser Erklärung gebuchten Stunden dem normalen Sozialbeitragssatz unterworfen sind.

Der Arbeitgeber muss einen schriftlichen Vertrag nach Gesetzesvorschrift mit dem Studenten unterzeichnen und dem Studenten eine Arbeitsordnung aushändigen.

Pro Kalenderjahr darf der Student, für alle Arbeitgeber zusammen, 475 Stunden unter reduzierten Sozialbeiträgen (Solidaritätsbeitrag genannt) arbeiten. Wird dieses Kontingent überschritten, fallen ab der 476. Stunde die normalen Sozialbeiträge an.

Der Solidaritätsbeitrag beträgt 8,14 %, von denen der Arbeitgeber 5,43 % und der Student 2,71 % trägt.

Beschäftigung von Studenten und Auslegung des Anspruchs durch das LASS

Nach Studiumsabschluss – Toleranz von Seiten des LASS:

Wenn ein Student im Juni sein Studium abschließt und das Diplom erhält, darf er vom LASS aus noch bis zum 30. September des betreffenden Jahres unter dem Solidaritätsbeitrag arbeiten. Dies gilt aber nur, wenn die Beschäftigung aus sozialrechtlicher Sicht alle Bedingungen einer Studentenarbeit erfüllt. In keinem Fall ist der Solidaritätsbeitrag anwendbar, wenn es sich bei dem Studentenjob in Wirklichkeit um eine Probezeit vor einem normalen Arbeitsvertrag handelt.

Wahrung des Kindergeldanspruchs für bestimmte Studenten mit Job während der Ferien!

Wenn ein Student oder Schüler einem Teilzeitunterricht folgt oder eine duale Ausbildung absolviert, wahrt er seinen Kindergeldanspruch, selbst wenn er in den Monaten Juli, August und September mehr als 541,09 €/Monat verdient, es sei denn, er bricht oder schließt das Studium oder den Unterricht ab.

Dual Auszubildende mit Studentenjob während der Ferien

Ein dual Auszubildender kann als Student beschäftigt werden, allerdings nur von einem anderen Arbeitgeber als dem, bei dem er seine praktische Ausbildung absolviert. Das LASS stellt allerdings klar: Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Sommermonate (Juli und August), sodass der jugendliche Auszubildende in dieser Zeit auch einen Ferienjob bei seinem Praktikumsleiter annehmen kann.

Quelle: Sozialsekretariat UCM Liège

Für nähere Informationen hierzu verweisen wir auf die administrativen Anweisungen des LASS.