- Juni 29, 2022
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
In den Ferien und auch sonst gelten 5 Schritte, die zu beachten sind, um einen Schüler oder Studenten unter ermäßigten Arbeitgeberkosten zu beschäftigen.
- Den richtigen Schüler oder Studenten wählen
Der Schüler oder Student (bzw. Schülerin oder Studentin) muss mindestens 15 Jahre alt sein, darf nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterstehen (muss also die zwei ersten Sekundarschuljahre abgeschlossen haben) und folgt in der Regel einem Vollzeitunterricht oder absolviert eine duale Ausbildung.
Dringende Empfehlung: Immer vorher überprüfen, ob der Jugendliche tatsächlich unter dem Status als Schüler oder Student beschäftigt werden kann.
- Die Anzahl nutzbarer Arbeitsstunden überprüfen
Mit dem Stundenzähler student@work kann der Arbeitgeber überprüfen, ob der Schüler oder Student noch genügend nutzbare Arbeitsstunden hat, die bei den Arbeitgeberbeiträgen für die soziale Sicherheit Anspruch auf den ermäßigten Satz (5,43 %) verleihen.
Hierzu muss der Schüler oder Student sich vorher mit seinem Personalausweis oder einem sogenannten „Token für Bürger“ oder einem Zugangscode auf der Website studentatwork.be registrieren. Nach der Registrierung druckt er eine Bescheinigung mit einem Zugangscode aus, die er seinem künftigen Arbeitgeber vorlegen muss, damit dieser Zugang zu seinem Stundenzähler erhält.
Nach dieser einmaligen Registrierung kann der Schüler oder Student dem Arbeitgeber die Bescheinigung auch über eine mobile App zusenden, die er auf sein Smartphone herunterlädt. Da dieser Stundenzähler vom LSS (Dimona und Dmfa) aktualisiert wird, handelt es sich bei dem angegebenen Restguthaben um eine garantierte Stundenzahl.
Auf dem Online-Portal der sozialen Sicherheit kann der Arbeitgeber dann die App „Consulter le contingent de l’étudiant“ benutzen, um das Stundenguthaben des Schülers oder Studenten abzurufen. Bei einem Online-Abruf wird das Restguthaben in Echtzeit angezeigt (höchstens 475 Stunden pro Jahr).
Seit 2022: Stundenanzahl in der Vereinsarbeit
Die „Vereinsarbeit“ ist eine Sonderregelung für Tätigkeiten im Sport- und soziokulturellen Sektor. Studenten können eine gewisse Anzahl vergüteter Stunden in diesem Sektor arbeiten, ohne Sozialbeiträge zahlen zu müssen.
Seit dem Jahr 2022 dürfen sie unter dieser Regelung eine Höchstzahl an Stunden arbeiten, nämlich:
- 300 Stundenim soziokulturellen Sektor
- 450 Stundenim Sportsektor
Studenten dürfen ihre 475 Stunden Studentenarbeit mit den Stunden an Vereinsarbeit kombinieren. Als Student ist die Vereinsarbeit auf 190 Stunden begrenzt.
Dringende Empfehlung: Vor der Einstellung des Schülers oder Studenten immer erst seinen Stundenzähler auf studentatwork.be überprüfen
- Einen entsprechenden Arbeitsvertrag für Schüler/Studenten abschließen
Der Arbeitgeber und der Schüler oder Student müssen einen schriftlichen Arbeitsvertrag für Schüler/Studenten abschließen, der auf maximal 12 aufeinanderfolgende Monate befristet ist und gewisse Pflichtangaben enthalten muss. Nach dieser Laufzeit gilt der Schüler oder Student als gewöhnlicher Arbeitnehmer für diesen Arbeitgeber. Hinzu kommt, dass der Jugendliche, sobald er als gewöhnlicher Arbeitnehmer gilt, gemäß LSS-Regelung (d. h. nach Vorschrift des Landesamtes für soziale Sicherheit) keinen Arbeitsvertrag für Schüler/Studenten mehr mit diesem Arbeitgeber abschließen kann. Der Arbeitgeber darf diesen Jugendlichen also nur noch gegen Zahlung der vollen Sozialbeiträge (+/- 25 %) beschäftigen.
Dringende Empfehlung: Immer nur Arbeitsverträge mit einer Laufzeit unter 12 Monaten abschließen, wobei diese Monate nicht direkt aufeinanderfolgen sollten.
- Vor Arbeitsbeginn die Dimona-Meldung einreichen
Der Arbeitgeber muss spätestens in dem Augenblick, in dem der Schüler oder Student seine Arbeit aufnimmt, eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung (Dimona) einreichen. Bei verspäteter Dimona-Meldung fallen die vollen Sozialbeiträge und ein Berufssteuervorabzug an.
Dringende Empfehlung: Vor Beginn der Arbeit immer eine Dimona-Meldung vom Typ „STU“ einreichen.
- Die Anzahl reservierter Stunden aktualisieren
Wenn die Beschäftigung länger dauert als vorausgesehen, muss der Arbeitgeber die Anzahl reservierter Stunden anhand einer Dimona-Änderungsmeldung abändern, um während der gesamten Beschäftigungsdauer Anrecht auf den ermäßigten Sozialbeitragssatz zu haben.
Dringende Empfehlung: Die Anzahl Stunden anhand einer Dimona-Änderungsmeldung aktualisieren, falls der Schüler oder Student mehr Stunden leistet als vorgesehen.