Teilbefreiung des Berufssteuervorabzugs: Immobilienarbeiten

Arbeitgeber, die in Branchen tätig sind, die „Immobilienarbeiten“ durchführen, profitieren von einer Reduzierung der Arbeitgeberlasten in Form einer Teilbefreiung der Zahlung des Berufssteuervorabzugs. Neben dem Baufach (PK 124) können auch der Reinigungssektor (PK 121), der Holz- und Möbelsektor (PK 126), der Landwirtschaftssektor (PK 144), der Metallverarbeitungssektor (PK 111) und die Elektrikerbranche (PK 149.01) diese Arbeiten durchführen.

Die Befreiung beträgt 3 % im Jahr 2018 und 6 % im Jahr 2019. Dieser Nachlass wird auf den steuerpflichtigen Lohn der Arbeiter, die in Schichtarbeit vor Ort arbeiten, berechnet.

Für diese Regelung gilt eine besondere Definition von Schichtarbeit. Beispielsweise ist eine einzige Schicht ausreichend.

Obschon die Regelung seit dem 1. Januar 2018 besteht, hat eine Reihe von praktischen und interpretativen Unsicherheiten bislang ihre Umsetzung in die Praxis verhindert.

Die notwendigen Rechtstexte wurden jedoch im Juli im Staatsblatt veröffentlicht, sodass der Anwendung der neuen Maßnahme nichts mehr im Wege steht.

Kann die individuelle Teilbefreiung des Arbeitnehmers aufgrund eines unzureichenden oder fehlenden Berufssteuervorabzugs nicht (vollständig) ausgeglichen werden, wird sie auf den Berufssteuervorabzug der anderen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

Diese Befreiung gilt auch für Zeitarbeitsfirmen, die Arbeitnehmer in diesen Unternehmen beschäftigen.

Quelle: SD Worx, In Zusammenarbeit mit East Management

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