- April 14, 2021
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Folgende Maßnahmen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert:
1) DAS DOPPELTE KRISEN-ÜBERBRÜCKUNGSGELD
Das doppelte Überbrückungsrecht für Sektoren, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise gezwungen sind, ihre Tätigkeit vollständig zu unterbrechen, wird bis Ende Juni 2021 verlängert.
2) KRISEN- ÜBERBRÜCKUNGSGELD BEI UMSATZRÜCKGANG (zweite Säule)
Die zweite Säule des neuen Überbrückungsrechts für Selbstständige, die einen Umsatzrückgang im jeweiligen Kalendermonat von mindestens 40 % im Vergleich zum gleichen Kalendermonat in 2019 nachweisen können, wird ebenfalls bis Ende Juni diesen Jahres verlängert.
3) KRISEN-ÜBERBRÜCKUNGSGELD BEI QUARANTÄNE ODER BETREUUNG EINES KINDES (dritte Säule)
Wenn ein Selbständiger seine Tätigkeit vollständig unterbrechen muss, weil er aufgrund des Coronavirus in Quarantäne oder Isolation gestellt wurde, oder weil er seine Kinder betreuen muss, kommt diese Unterstützungsmaßnahme in Frage, wenn weitere Bedingungen erfüllt werden. Unter anderem muss die Unterbrechungsdauer mindestens 7 Tage in einem Kalendermonat betragen, im Falle einer Quarantäne eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden, das betreute Kind weniger als 18 Jahre alt sein, usw. Diese Maßnahme gilt vorerst bis Ende Juni 2021.
4) NEUER KUMULATIONSMECHANISMUS
Es gibt einen neuen Kumulationsmechanismus, der für das Krisenüberbrückungsrecht eingeführt wurde (doppelter und neuer Mechanismus).
Selbständige, die gezwungen sind, ihre Tätigkeit einzustellen und die das doppelte Überbrückungsrecht in Anspruch nehmen, oder Selbständige, die das neue System des Krisenüberbrückungsrechts der zweiten oder dritten Säule in Anspruch nehmen, können dieses mit einem Ersatzeinkommen kumulieren. Diese Kumulierung ist auf den anwendbaren Betrag der entsprechenden finanziellen Überbrückungsleistung begrenzt. Wenn die Höhe des Ersatzeinkommens geringer ist als die des Überbrückungsrechts, wird der Unterschied gezahlt.
5 ) WEITERE VORTEILE
Die temporären Lockerungen des klassischen Überbrückungsrechts sehen u.a. eine bessere Zugänglichkeit für Starter vor, die Möglichkeit der Kumulierung zwischen dem Überbrückungsrecht und anderen Ersatzeinkommen im Rahmen der Sozialversicherung (bis zu einer bestimmten Obergrenze) und die Verbesserung der Aufrechterhaltung der sozialen Rechte während des Zeitraums des Bezugs des klassischen Überbrückungsrechts für die Rente.
Darüber hinaus wird für den von den Unternehmen zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrag die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
6) BEFREIUNG BEITRÄGE FASNK
Eine weitere Maßnahme, die speziell den HoReCa-Sektor betrifft, wurde ebenfalls genehmigt. Dieser Sektor, der stark von der Krise betroffen ist, wird im Jahr 2021 von der Zahlung des FASNK(AFSCA)-Beitrags befreit, so wie es auch im Jahr 2020 der Fall war. Dieser Beitrag variiert von 49,24 Euro bis 3.433,82 Euro pro Betrieb und ist abhängig von der Größe des Betriebs sowie der Anzahl Mitarbeiter.
Quelle: Wirtschaftsförderungsgesellschaft Ostbelgien