- April 22, 2024
- Veröffentlicht durch: mittelstandsvereinigung
- Kategorie: News
Das Jahresende ist meistens reich an steuerlichen Gesetzesänderungen. Das Jahresende 2023 bestätigt diese Regel: drei Gesetze wurden vom Parlament verabschiedet, mit verschiedensten großen und kleinen Änderungen. Die wichtigsten Punkte werden hier aufgelistet und kurz kommentiert:
- „Flexi-Jobs“ sind in deutlich mehr Sektoren möglich. Andererseits wurden einige Bedingungen verschärft und die Sozialpartner haben in den neu hinzugekommenen Sektoren die Möglichkeit des „opt-out“ und späteren „opt-in“. Diese Aspekte wurden bereits in der Ausgabe des Mittelständlers vom Januar-Februar 2024 besprochen.
- Wie in der Ausgabe November-Dezember 2023 angekündigt, wurde die Gesetzgebung bezüglich des Abreißens und Neuaufbaus von Wohnungen mit 6 % MWS erheblich eingeschränkt. Gleiches gilt für die Möglichkeit Wärmepumpen mit 6 % MWS in Häusern einzubauen, die noch keine 10 Jahre genutzt wurden.
- Vorübergehend (Einkommen der Jahre 2023 und 2024) wird der Betrag der Einkünfte, den Kinder erzielen dürfen und trotzdem weiter zu Lasten ihrer Eltern bleiben, deutlich erhöht. Generell sind das 7.010,00 EUR für die Steuererklärung der Einkünfte 2023 und 7.290,00 EUR für das Jahr 2024. Die Regierung begründet das mit einem akuten Bedarf der Wirtschaft an Studentenjobs.
Ohne hier auf Details einzugehen, bedeutet das, dass ein Student mit Ferienjobs etwas mehr als 12.000 EUR verdienen kann, ohne dass seine Eltern einen Nachteil erleiden.
- Der sogenannte „Lohnbonus“, d.h. eine recht komplexe Maßnahme, welche niedrige Löhne ganz oder teilweise von Sozialversicherungsabzügen befreit und über einen Steuerkredit das Nettoeinkommen zusätzlich verbessert, wird ein weiteres Mal verbessert.
- Wir kennen schon seit vielen Jahres eine Mitverantwortung des Kunden/Bauherrn für Steuer- und Sozialversicherungsschulden des Unternehmens, welches ihm Immobilienarbeiten in Rechnung stellt. Das betrifft alle Leistungen von den Erdarbeiten bis zur Gebäudereinigung. Arbeiten am Wohnhaus des Kunden sind ausgenommen.
Ab 2024 sind auch eventuelle Schulden eines Selbstständigen Unternehmers/Handwerkers zu beachten.
Über https://www.checkobligationderetenue.be kann geprüft werden, ob der Handwerker Schulden hat. 15 % des Rechnungsbetrags sind einzubehalten und ggf. an die INASTI oder die Steuerverwaltung zu überweisen. Bestehen LSS-Schulden, sind 35 % einzubehalten.
- Die Gebühr bei Registrierung von Erbpacht- oder Erbbaurechten wurde drastisch von 2 % auf 5 % erhöht.
Weitere höchst komplexe und auch sehr umstrittene Maßnahmen betreffen die sogenannte „cayman tax“-Gesetzgebung und die Hinzurechnungssteuer („CFC Gesetzgebung“), deren Erläuterung diesen Rahmen sprengen würde.
Quelle: Weynand & Partner GmbH