Abriss und Wiederaufbau nach Überschwemmungen

Mit dem Ziel, die Wirtschaft nach der Covid-19-Pandemie zu beleben, wurde eine bis zum 31.12.2022 befristete Möglichkeit geschaffen, Immobilien abzureißen und mit 6% MwSt. wieder neu zu errichten.

Dann kamen die verheerenden Überschwemmungen, die in einigen Landesteilen schwere Schäden an Wohnungen verursacht haben. Ohne eine gesetzliche Änderung, sondern mit einem Verwaltungsrundschreiben (vom 7.12.2021), hat der Finanzminister drei neue Situationen geschaffen, die einen Wiederaufbau mit 6% MwSt. erlauben:

  1. Im Gegensatz zu der oben erwähnten wirtschaftlichen Förderung, muss nach einem Abriss der Wiederaufbau nicht zwingend auf derselben Katasterparzelle erfolgen, wenn der Bauherr belegen kann, dass die Behörden eine Bebauung auf dieser Parzelle nicht mehr erlauben. Diese Maßnahme muss belegt werden. Ungezwungen anderswo zu bauen, funktioniert nicht.
  2. In gewissen Fällen wurde ein Abriss von Immobilien durch die Behörden veranlasst. In solchen Fällen werden daher der Abriss und der Wiederaufbau nicht von derselben Person vorgenommen. Das ist dann aber kein Grund die Anwendung der 6% M zu verweigern.
  3. Auch bei einem teilweisen Abriss (selbst wenn tragende Mauern verschwinden oder die Struktur des Gebäudes völlig verändert wird, oder wenn eine weitere Bedingung für die 6%-Regelung, nämlich das Alter von mehr als 10 Jahren nicht erfüllt ist), kommt der reduzierte M-Satz in Frage. Bedingung ist, dass die Naturkatastrophe vom 14.-16. Juli 2021 in der Wallonie und vom 4. Juni in der Region Brüssel-Hauptstadt der Grund sind.

Schlussendlich geht das Rundschreiben noch auf die Reinigung von Gebäuden ein: Grundsätzlich sind nur Unterhaltsarbeiten, nicht aber die Reinigung mit 6% MwSt. abrechenbar. Die Verwaltung behandelt die schweren Reinigungsarbeiten, wie das Entfernen von Schlamm oder toxischen Substanzen, das Leeren von Kellern, Zisternen, usw. in Zusammenhang mit Überschwemmungen oder Brand aber als Arbeiten, die für die Anwendung von 6% MwSt. in Frage kommen.

Quelle:

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