Covid-19: Auswirkungen auf Pensionsversicherungen

Die freie Zusatzpensionsversicherung für Selbstständige („FZPS“, in Franz. „PLCI“) ist eine steuerlich begünstigte Möglichkeit der Altersvorsorge, die allen Selbstständigen offensteht. Die früher mit dem Begriff „Betriebsleiterversicherung“ bezeichnete zusätzliche Möglichkeit für Geschäftsführer und Verwalter wird heute „individuelles Pensionsversprechen“ („EIP“ in Franz.) genannt. Beide Systeme sind ebenfalls von der Corona-Pandemie betroffen.

  1. Die FZPS

Eine wichtige Bedingung, die gezahlten Prämien auch in der Steuererklärung abziehen zu dürfen, ist die vollständige Zahlung aller im Jahr geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Eine Unterstützungsmaßnahme für die von der Pandemie betroffenen Selbstständigen bestand und besteht auch immer noch darin, dass für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ein Zahlungsaufschub über den 31. Dezember 2020 hinaus vereinbart werden konnte.

Erfreulicherweise hat die Steuerverwaltung in einem Schreiben vom 16. Oktober 2020 mitgeteilt, dass der im Rahmen der Corona-Maßnahmen gewährte Zahlungsaufschub die Abzugsfähigkeit der FZPS-Prämien nicht gefährdet.

  1. Zusatzversicherungen für Betriebsleiter (Geschäftsführer, Verwalter)

In diesem Fall zahlt die Gesellschaft die Prämien und der Begünstigte ist der Betriebsleiter.

Eine wichtige Bedingung der Abziehbarkeit von Prämien in diesem Zusammenhang ist die sogenannte „80%-Regel“. Die gesetzliche Rente und die Zusatzversorgung dürfen 80% der normalen Entlohnung des Versicherten nicht überschreiten.

Die Gesellschaften, die ihren Betriebsleitern in 2020 nicht die normalen Bezüge aufgrund der Pandemie zahlen konnten oder die die Zahlungen völlig einstellen mussten, könnten jetzt auch noch bestraft werden, wenn die Abzugsfähigkeit der gezahlten Prämien von der Steuerverwaltung in Frage gestellt würde.

Hier hat die Steuerverwaltung eine nur bedingt befriedigende Antwort in einem Schreiben vom 14. Dezember 2020 gegeben:

  • Die Prämien bleiben für die Monate mit vollständigem Gehaltsverzicht abziehbar, wenn für diese Monate ein Anspruch auf Überbrückungsrechte („droits passerelle“) bestand.
  • Wenn das Gehalt aber nur wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten reduziert wurde, soll der aufgrund der oben erwähnten 80%-Regel zu viel gezahlte Prämienanteil aktiviert werden. Dieser Teil der Prämien soll im Jahresabschluss 2020 in den Rechnungsabgrenzungsposten verbucht und im darauffolgenden Jahr in die Kosten gehen.

 

Quelle:

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