Einmalige Steuerbeihilfe für von Corona betroffenen Unternehmen

Seit dem 23.07.2020 kann der Arbeitgeber, der gezwungen war, für eine bestimmte Dauer auf die zeitweilige Arbeitslosigkeit zurückzugreifen, für die Monate Juni, Juli und August 2020 auf eine einmalige Steuerbeihilfe zurückgreifen.

Eine einmalige Befreiung von der Zahlung des Steuervorabzugs.

Einmalige Steuerbeihilfe

Seit dem 23.07.2020 kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich für die Monate Juni, Juli und August 2020 eine neue einmalige Befreiung beanspruchen. Der Betrag dieser Befreiung entspricht 50 % der Differenz aus dem Betrag des Berufssteuervorabzugs des betreffenden Monats und dem Betrag des Berufssteuervorabzugs des Monats Mai 2020 (Referenzmonat); der Gesamtbetrag der Beihilfe für diese 3 Monate darf jedoch nicht 20.000.000 € überschreiten. Nur der auf die normalen Löhne einbehaltene Berufssteuervorabzug wird berücksichtigt; ausgenommen sind der Berufssteuervorabzug auf das doppelte Urlaubsgeld, Jahresendprämien, Lohnrückstände und Vertragsbruchentschädigungen.

Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist ein steuerlicher Beihilfemechanismus, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, einen Teil des Berufssteuervorabzugs, den er auf den Lohn seiner Arbeitnehmer einbehalten hat, nicht an den FÖD Finanzen zu zahlen. Für die Steuer der Arbeitnehmer bleibt dies folgenlos.

Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt an den FÖD Finanzen für Mai 2020 einen Berufssteuervorabzug in Höhe von 1.400 €. Im Juni 2020 muss er an den FÖD Finanzen im Prinzip 3.000 € zahlen, aber durch diese einmalige Befreiung von 800 € muss er nur 2.200 € zahlen.

Diese neue Beihilfe ist mit allen anderen bestehenden Befreiungen von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs kumulierbar, muss aber an letzter Stelle angewendet werden.

Strikte Zugangsbedingungen

Diese neue Coronavirus-Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist zugänglich für Arbeitgeber, die folgende kumulative Bedingungen erfüllen:

  • während mindestens 30 Kalendertagen vom 12.03. bis einschließlich 31.05.2020 ein System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit (wirtschaftliche Gründe, ungünstige Witterung, technische Störung und/oder höhere Gewalt) eingerichtet haben
  • vom 12.03. bis einschließlich 31.12.2020:
    • weder einen Rückkauf von eigenen Aktien/Anteilen oder eine Ausschüttung von Dividenden/Eigenkapital (einschließlich einer Ausschüttung aus der Liquidationsrücklage) noch eine Kapitalherabsetzung durchgeführt haben
    • keine direkte Beteiligung an einer Gesellschaft halten, die in einem Steuerparadies niedergelassen ist
    • keine Beträge in Höhe von mindestens 100.000 Euro an Unternehmen gezahlt haben, die in einem Steuerparadies niedergelassen sind, ohne nachzuweisen, dass die Transaktionen tatsächlich und ordnungsgemäß für legitime finanzielle oder wirtschaftliche Bedürfnisse erfolgt sind.

Der FÖD Finanzen muss noch den Begriff der Unterbrechung des Zeitraums der zeitweiligen Arbeitslosigkeit näher erläutern.

Formalitäten

Für den Erhalt dieser neuen einmaligen Befreiung müssen mehrere Formalitäten erfüllt werden:

  • Online eine Bescheinigung ausfüllen (siehe Kasten unten Was UCE für Sie erledigt)
  • Eine Erklärung 274.71 zum Berufssteuervorabzug einreichen
  • Für den FÖD Finanzen eine namentliche Liste der betroffenen Arbeitnehmer bereithalten
  • Für den FÖD Finanzen Nachweise bereithalten, dass die Zugangsbedingungen erfüllt sind.

Was UCM für Sie erledigt

Es wird damit gerechnet, dass der FÖD Finanzen die Anwendung dieser Befreiung in der Praxis erläutert. UCM beobachtet diese Maßnahme für Sie genau und wird Sie informieren, damit Sie sie sobald wie möglich in Anspruch nehmen können. Erkundigen Sie sich regelmäßig unter UCM.be.