Energiekrise: Unterstützung für Selbstständige

  • Energiekrise: Ankündigung einer Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen
    Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen

    Für die Unternehmen und die Selbständigen sehen die Maßnahmen der Regierung das Aussetzen von Sozialbeiträgen und steuerlichen Abgaben vor, sowie die Einführung einer zeitlich befristeten Form von Kurzarbeit oder auch eine Herabsetzung der Verbrauchersteuern (Akzisen) auf Gas und Strom im November und im Dezember. Hinzu kommt ein „Moratorium“ für Konkurse durch Aktionen von Lieferanten und Gläubiger. Diese Maßnahmen gelten ab dem 1. November 2022.

    1. Senkung der Verbrauchsteuern auf Gas und Strom auf das europäische Minimum für einen Zeitraum von zwei Monaten:
    • Kein Limit für Gas
    • Bis zu 1.000 Mwh für Strom
    1. Stundungen und Ermäßigungen der Sozialversicherungsbeiträge:

    – Ein Aufschub, eine Ermäßigung oder eine Befreiung von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die aufgrund der hohen Energiekosten in Schwierigkeiten geraten sind.
    – Für die Sozialversicherungsbeiträge von Selbstständigen werden längere Rückzahlungspläne vorgesehen. Es wird möglich sein, die Zahlung der Sozialbeiträge sanktionsfrei über einen weiten Zeitraum zu strecken, wenn im letzten Halbjahr 2022, im ersten Quartal 2023 oder während der Jahresferien Schwierigkeiten aufgetreten sind.
    – Es wird ein Bewusstsein für die Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbstständige geschaffen.
    Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse.

    1. Energieüberbrückungsrecht für Selbstständige bei Aussetzung der Erwerbstätigkeit:

    Ein befristetes Überbrückungsrecht „Energie“ wird Selbstständigen gewährt, die aufgrund der Auswirkungen der Krise beschließen, ihre Tätigkeit zu unterbrechen oder einzustellen. Sie gelten als gezwungen, ihre Tätigkeit aufgrund von Umständen, die sich ihrem Einfluss entziehen, zu unterbrechen, und fallen daher in den Anwendungsbereich der dritten Säule des klassischen Überbrückungsrechts. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Sozialversicherungskasse.

    1. Vorübergehende Arbeitslosigkeit „Energie“

    Weitere Informationen auf der ONEM Website unter www.onem.be oder wenden Sie sich an Ihr Sozialsekretariat.

    1. Stärkung des Investitionsabzugssatzes
    2. Steuerbefreiung für Regionalbeihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Energiekrise
    3. Stundung von Steuerzahlungen:

    Die normale Frist für die Zahlung von Steuern wird von 2 auf 4 Monate verlängert. Es wird automatisch (ohne Prüfung des Liquiditätsrisikos) eine Ratenperiode von 4 Monaten gewährt. Dieser Zeitraum wird auf 8 Monate verlängert (zins- und straffrei).

    1. Aufschub der Rückzahlung von Unternehmenskrediten
    2. Anpassung des Investitionsumfangs des belgischen Sanierungsfonds “Belgian Recovery Fund”
    3. Vorübergehendes De-facto-Moratorium für Konkurse von Unternehmen, die von der Energiekrise betroffen sind
    4. Verhaltenskodex zwischen Energieversorgern und Selbstständigen und KMU
    5. Vorrang des Energiezugangs für den Agrar- und Lebensmittelsektor im Falle von Versorgungsunterbrechungen

    Dieses Maßnahmenpaket soll dazu beitragen, die Auswirkungen steigender Energiekosten auf die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit von Selbstständigen und Unternehmen, die das nationale Wirtschaftsgefüge bilden, zu verringern.

    Quellen: [16.09.22] Ankündigung einer Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen bei der Bewältigung der Energiepreise | 1890.be – www.trends.levif.be