Neue Überstundenregelungen – Präzisierungen

Das neue überberufliche Abkommen 2023-2024, welches zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt wurde, sieht eine Fortführung der steuerlich begünstigten Überstunden vor. Das entsprechende Gesetz vom 31. Juli 2023 wurde am 5. September 2023 im Staatsblatt veröffentlicht. Das Gesetz verlängert ebenfalls die steuerlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit den Innovationsprämien.

Es muss zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Arten von Überstunden unterschieden werden. Diese Überstunden können aber kumuliert werden.

  1. „Heures de relance“: sinngemäß handelt es sich um konjunkturbelebende Maßnahmen

Zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 können jährlich maximal 120 solcher Überstunden geleistet werden.

Voraussetzung für diese Art von Überstunden ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche nach 6 Monaten wieder verlängert werden muss.

Bis zum 31. Dezember 2022 existierte diese Möglichkeit bereits im Rahmen der Konjunkturmaßnahmen in Pandemiezeiten.

Nach einer 6-monatigen Unterbrechung können zwischen dem 1. Juli 2023 und 31. Dezember 2023, in 2024 und zwischen dem 1. Januar 2025 und 30. Juni 2025 jeweils wieder 120 solcher Überstunden vereinbart werden.

Diese Regelung hat folgende Besonderheiten:

  • maximal 120 Überstunden sind völlig frei von Steuer- und Sozialabgaben;
  • es darf für diese Überstunden kein Aufschlag, wie das ansonsten üblich und gesetzlich vorgeschrieben ist, gezahlt werden;
  • neu ist, dass diese Überstunden spätestens im 2. Jahr nach dem Jahr der geleisteten Überstunden gezahlt werden müssen:
    • die Überstunden vom 1. Juli-31. Dezember 2023: spätestens am 31. Dezember 2025;
    • die Überstunden vom 1. Januar-31. Dezember 2024: spätestens am 31. Dezember 2026;
    • die Überstunden vom 1. Januar-30. Juni 2025: spätestens am 31. Dezember 2027

Im HORECA-Sektor gelten weiterhin 300 Überstunden und sogar 360 Stunden, wenn eine ordnungsgemäße Registrierkasse genutzt wird.

  1. Überstunden mit Zusatzentlohnung und Steuerermäßigung

Diese Maßnahme ist zeitlich nicht befristet. Zeitlich befristet ist allerdings die Erhöhung der in Frage kommenden Stunden von 130 auf 180 Stunden. Diese Erhöhung galt schon bis zum 30. Juni 2023 und ist jetzt bis zum 30. Juni 2025 verlängert worden.

In 2025 müssen die 180 möglichen Stunden bis zum 30. Juni genutzt werden, da ab dem 1. Juli 2025 wieder nur 130 Stunden maximal möglich sind.

Diese Überstunden (verbunden mit einer Zusatzentlohnung – meistens 50 %) sind für den Arbeitnehmer mit einer Steuerermäßigung verbunden, die dazu führt, dass ihm die Erhöhung des Stundenlohns in etwa netto zufließt.

Dem Arbeitgeber werden die vom Lohn einzubehaltenden Steuern teilweise erlassen, was dazu führt, dass diese Überstunden, trotz 50%-iger Erhöhung letztendlich nicht mehr kostet als die normale Arbeitsstunde.

  1. Verlängerung der Steuerbefreiung von Innovationsprämien

Schon seit 2006 ist die Möglichkeit Personalmitgliedern eine steuerfreie Innovationsprämie zu zahlen, immer wieder verlängert worden, jetzt wieder bis zum 31. Dezember 2024.

Die Bedingungen sind unverändert geblieben und können nicht alle hier aufgezählt werden. Einige seien hier kurz angesprochen:

  • die Innovation muss für das Unternehmen einen Mehrwert darstellen;
  • höchstens 10 % des Personals kann berücksichtigt werden. Bei weniger als 30 Beschäftigten, maximal 3 Personen;
  • höchstens 1 % der Lohnsumme kann verwendet werden;
  • höchstens 1 Monatsgehalt kann netto, steuerfrei pro Person ausgezahlt werden;
  • der entsprechende Antrag ist beim Wirtschaftsministerium einzureichen.

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