Neuerungen in Sachen MwSt.-Formalitäten ab 1. Januar 2023

In der ersten Ausgabe des „Mittelständler“ (22. Jahrgang, Januar-Februar 2022) des vergangenen Jahres wurde auf eine am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Neuerung verwiesen, was die Anwendung des MwSt.-Satzes von 6 % bei Arbeiten an bewohnten Immobilien anbelangt, die mindestens 10 Jahre alt sind. Die bis dahin obligatorische Bescheinigung des Auftraggebers wird seitdem durch einen Vermerk auf der Rechnung ersetzt. Wenn der Handwerker seine Rechnung mit diesem Hinweis versieht, ist der Auftraggeber verantwortlich, was das Alter der Immobilie anbelangt.

Seit dem 1. Januar 2023 ist eine weitere Änderung in Kraft getreten, was Immobilienarbeiten anbelangt. Die aktuelle Neuerung betrifft die Fälle, wo Immobilienarbeiten einem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, der selbst MwSt.-pflichtig ist und MwSt.-Erklärungen einreicht. In solch einem Fall muss das ausführende Unternehmen, eine Rechnung ohne Mwst. erstellen und den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er die MwSt. über seine MwSt.-Erklärung abführen muss (und gegebenenfalls auch wieder abziehen darf). Meistens wird der Vermerk „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ oder „MwSt. vom Vertragspartner zu entrichten“ oder „Reverse Charge Verfahren“ verwendet und ein Hinweis auf die rechtliche Grundlage, nämlich den Königlichen Erlass n°1, Art. 20.

In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Missverständnissen, wenn der Auftraggeber über eine MwSt.-Nummer verfügt, aber keine MwSt.-Erklärung abgibt. Die häufigsten Beispiele sind die sogenannten „Kleinunternehmen“, die wenn sie weniger als 25.000 EUR Umsatz erzielen, keine MwSt. von ihren Einnahmen abführen müssen und andererseits keine MwSt. abziehen dürfen. Ein weiteres Beispiel sind die Landwirte, die für das MwSt.-Pauschalsystem optiert haben.

Um zu verhindern, dass ein Handwerker solch einem Kunden eine Rechnung ohne MwSt. ausstellt und letzten Endes keine MwSt. gezahlt wird, soll in Zukunft der Auftraggeber mit in die Verantwortung genommen werden.

Auf die Rechnung, die weiter ohne MwSt. gemäß dem oben erwähnten K.E. n° 1, Art. 20 ausgestellt wird, soll folgender Vermerk erscheinen:

K.E. n°1, Art. 20: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft[1]: Mangels einer schriftlichen Beanstandung, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Rechnung, wird vorausgesetzt, dass der Kunde regelmäßig MwSt.-Erklärungen einreicht. Wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, haftet der Kunde für diesbezügliche MwSt.-Nachzahlungen, Verzugszinsen und Geldbußen.

Ist die Rechnung mit diesem Vermerk versehen, geht die Verantwortung, was die korrekte Anwendung der MwSt. anbelangt, auf den Auftraggeber über.

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[1] Oder: Reverse Charge Verfahren/oder MwSt. vom Vertragspartner zu entrichten