Sommerschlussverkauf: Was ist zu beachten?

Der diesjährige Sommerschlussverkauf (SSV) findet vom 1. Juli bis zum 31. Juli statt.

 Allgemeine Regeln:

Alle Sektoren können sich an den Verkäufen beteiligen, vorausgesetzt, dass die ausverkauften Produkte mindestens 30 Tage vor Beginn der Verkäufe Teil des Lagerbestands des Unternehmens sind. Die Waren sollten demnach mindestens 30 Tage vor Beginn des Schlussverkaufs zum Verkauf angeboten werden UND im Besitz des Unternehmens am Anfang des SV sein.

Es ist daher verboten, während der Verkaufsperiode nachgefüllte Artikel zu verkaufen. (mit seltenen Ausnahmen, z.B. fehlendes Zubehör).

Verlustverkäufe sind in diesem Zeitraum erlaubt.

Beim Schlussverkauf muss das Unternehmen reduzierte Preise anwenden. Dies bedeutet, dass eine Ankündigung einer Preissenkung wirksam und nicht irreführend sein muss, sie muss auf einen Preis angewendet werden, der zuvor für einen bestimmten und angemessenen (also nicht z.B. einige Tage) Zeitraum berechnet wurde.

Es sei daran erinnert, dass der Begriff „Schlussverkauf“ nur im Monat Juli, bzw. Januar verwendet werden darf, während Räumungsverkäufe und andere Verkaufsförderungsmaßnahmen das ganze Jahr über stattfinden können.

Ankündigungen von Preisreduzierungen

Die angekündigte Preisreduzierung während des Schlussverkaufs (z.B. vom 1. Juli bis 31. Juli) muss auf den niedrigsten Nettopreis, der während eines bestimmten Zeitraums vor dem Schlussverkauf angewandt wurde, berechnet werden.  Bei Kontrollen bzgl. der angewandten Preise sollte der Geschäftsmann Beweise (z.B.: Rechnungen, Kassentickets, E-Mails, Anzeigen, Faltblätter, usw.) vorlegen, um den reduzierten Preis zu rechtfertigen. Ankündigungen von Preisermäßigungen sind demnach auch außerhalb des Schlussverkaufs erlaubt. Sie dürfen nicht irreführend für den Kunden sein. Bei Mengenrabatten (2 + 1 gratis oder beim Einkauf von 3 Artikeln: 60% Reduktion) sollte der Nettopreis eines jeden Artikels angegeben werden.