Steuerliche Behandlung von PKW’s

Um die europäischen Klimaziele zu erreichen, muss Belgien in der Tat große Anstrengungen unternehmen.

Das Gesetz vom 25. November 2021 wurde von der Regierung als ein Schritt hin zu einer „grüneren“ Mobilität.

Unter dem Begriff „verdissement du parc de véhicule“ soll also eine Ökologisierung des Fuhrparks erreicht werden. Ob das Gesetz vom 25. November 2021 allerdings ausreicht, steht auf einem anderen Blatt…

Ziel dieses Beitrags ist nicht, eine gesamtwirtschaftliche Bewertung der verabschiedeten Maßnahmen vorzunehmen, sondern dem Leser eine übersichtliche Zusammenfassung der zeitlichen Reihenfolge zu liefern.

Immerhin gibt es in Belgien mehr als 700.000 Firmenfahrzeuge. Häufig wird die Überlassung eines PKW als alternative, kostengünstigere Form der Entlohnung gewählt: wenn in einem Hochsteuerland wie Belgien, der Nutzen eines Fahrzeugs niedriger bewertet wird als die tatsächlichen Kosten, ist die Rechnung schnell aufgemacht.

 

Aktuelle Situation:

Die Abziehbarkeit eines PKWs wird durch die Höhe des CO2-Ausstoßes bestimmt und beträgt mindestens 50 % und bestenfalls 100 % (im Falle von Elektrofahrzeugen und gewissen Plug-in-Hybridfahrzeugen). Überschreitet der CO2-Ausstoß 200 gr/km, sind nur 40 % abziehbar. Wird das Fahrzeug von einer Gesellschaft einem Geschäftsführer oder Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, wird der sogenannte „geldwerte Vorteil“ ebenfalls durch den CO2-Ausstoß und zusätzlich den Katalogwert bestimmt. Die Bemessung des geldwerten Vorteils wird durch das Gesetz vom 25. November 2021 nicht verändert. Die vom geldwerten Vorteil geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge allerdings schon.

Die neuen Bestimmungen:

Das Reformgesetz spricht von „erworbenen Fahrzeugen“. Das ist wichtig: entscheidend ist beim Kauf das Datum des Kaufvertrags und im Falle von Leasing und Renting das Datum des entsprechenden Vertrags. In 2022 bestellte Fahrzeuge fallen also unter die aktuellen Bestimmungen, unabhängig vom Datum der Auslieferung.

1.01.2023-30.06.2023:

Ab dem 1. Januar des kommenden Jahres bestellte Hybridfahrzeuge die aufladbar sind, aber auch mit Benzin und Diesel betankt werden, erfahren folgende Einschränkung: Treibstoffkosten sind dann nur noch zu 50 % abziehbar, die anderen Kosten bleiben aber unverändert abziehbar, d.h. im besten Fall auch zu 100 %. Ob diese Maßnahme die Klimakrise bekämpft, kann bezweifelt werden. Selbst wenn ein Hybridfahrzeug mit 5.000 EUR pro Jahr betankt wird, sind das höchstens 625 EUR mehr Steuern pro Jahr (25 % von 2.500 EUR) …

D.h. ein Betrag, der wohl kaum eine Kaufentscheidung beeinflussen wird.

1.07.2023-31.12.2025:

Diese 2,5 Jahre sollen den schrittweisen Ausstieg aus den Verbrennermotoren einläuten. Stand heute wäre allerdings ein spätestens am 31.12.2025 bestelltes Diesel- oder Benzinfahrzeug weiterhin wie bisher abziehbar, mit folgenden Einschränkungen:

 

  • Ab dem 1.01.2025 fällt die Untergrenze von mindestens 40 % Abziehbarkeit für Fahrzeuge mit mindestens 200 gr/km CO2-Ausstoß weg. Bsp.: Ein Dieselfahrzeug mit 220 gr. CO2-Ausstoß wäre dann in Anwendung der Formel „120 % – 0,5 % x 220“ nur noch zu 10 % abziehbar…
  • Gleiches gilt für die Untergrenze von mindestens 50 % Abziehbarkeit für Fahrzeuge mit weniger als 200 gr. CO2-Ausstoß: ein Dieselfahrzeug mit einem Ausstoß von 180 gr. ist gemäß der aktuellen Formel dann nur noch zu 30 % abziehbar.
  • Außerdem wird ab 2025 eine Obergrenze eingezogen, wenn es sich nicht um ein Elektrofahrzeug handelt:
    • 2025: selbst wenn die oben erwähnte Formel einen besseren Wert ergibt, sind höchstens 75 % aller PKW-Kosten abziehbar
    • 2026: in 2026 wird aus 75 % dann 50 %
    • 2027: und in 2027 dann nur noch 25 %
    • Ab 2028 wären dann überhaupt keine Kosten von Fahrzeugen abziehbar, die ab dem 1.07.2023 erworben wurden.

Schlussfolgerung:

Vorausgesetzt, die nächste Regierung lässt das Gesetz vom 25. November 2021 unangetastet, sind eigentlich zwei Fristen wichtig:

  • Ab dem 1. Juli 2023 erworbene Diesel- und Benzinfahrzeuge fallen unter die Bestimmungen, die eine jährliche Kürzung der Abziehbarkeit vorsehen.
  • Ab dem 1. Januar 2026 erworbene Fahrzeuge, die nicht nur mit Batterien betrieben werden, kommen von Beginn an überhaupt nicht für einen steuerlichen Abzug in Frage.

 

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