Unterstützungsmaßnahmen für Selbständige

Der engere Ministerrat (KERN) verabschiedete am Freitag, den 6. November, 38 neue Unterstützungsmaßnahmen für die Sektoren, die von den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise besonders betroffen sind. Sechs dieser Maßnahmensollen den Selbständigen unmittelbar zugutekommen.

1) DAS DOPPELTE KRISENÜBERBRÜCKUNGSRECHT WIRD BIS ENDE DEZEMBER VERLÄNGERT
Am 23. Oktober wurden die Beträge (2.583,38 Euro für einen alleinstehenden Selbständigen und 3.228,20 Euro für einen Selbständigen mit Familie zu Lasten) für die Monate Oktober und November bereits verdoppelt. Jetzt wurde entschlossen, diese Maßnahme für den Monat Dezember zu verlängern.

2) LOCKERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM KLASSISCHEN ÜBERBRÜCKUNGSRECHT
Die Zugangsbedingungen zum klassischen Überbrückungsrecht werden vorübergehend gelockert. Selbständige, die nach einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit
einen Verlust von mindestens 10 % ihres Einkommens (oder einen entsprechenden Auftragsrückgang) aufweisen können, erhalten unter bestimmten Bedingungen Zugang zum klassischen Überbrückungsgeld.

3) IM JANUAR 2021 WIRD EIN NEUES KRISENÜBERBRÜCKUNGSGESETZ EINGEFÜHRT
Das Ziel dieser Reform ist die Unterstützung von Selbständigen, die aufgrund von Covid-19 nach einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit oder einem
Umsatzrückgang einen Einkommensverlust erleiden.
Die beiden derzeitigen Formen des Überbrückungsrechtes – das Wiederaufnahme- und das Krisenüberbrückungsrecht – werden zu einem einzigen Krisenüberbrückungsrecht zusammengeführt.

4) ZUSÄTZLICHER ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR DIE SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Es wurde beschlossen, eine zusätzliche Frist für die Zahlung des Jahresbeitrags der Gesellschaften zu gewähren. Ursprünglich bereits auf den 31. Oktober verschoben, wurde die Frist bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

5) ZAHLUNGSPLAN MIT FORTLAUFENDER ERSTATTUNG DER GESUNDHEITSKOSTEN
Beschluss des Zugangs zu einem Zahlungsplan (maximal 12 Raten) in 2021, für Selbständige die im Jahr 2020 einen Zahlungsaufschub ihrer Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Coronavirus-Krise angefragt haben.
Ein Selbständiger, der einen solchen Zahlungsaufschub erhalten hat, kann die Zahlungen für maximal ein Jahr aufschieben (bis zum 31. März 2021 für Beiträge für das erste Quartal 2020 usw.).

6) VERLÄNGERUNG DER COVID-19-KRISENARBEITSUNFÄHIGKEITSENTSCHÄDIGUNG
Die Verlängerung der Maßnahme „Covid-19 Krisen-Arbeitsunfähigkeitsentschädigung“ vom 31. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 für Selbständige und mithelfende Ehepartner wurde ebenfalls beschlossen. Diese Bestimmung ermöglicht die Zahlung einer zusätzlichen Krisenzulage für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit während der Covid-Zeit. Der Zuschlag von der Krankenkasse beträgt 301,09 Euro, für Selbständige die lediglich Anrecht auf 990.60 EUR pro Monat (Satz für gesetzlich Zusammenlebende) haben. Somit haben die Betroffenen Zugang zu insgesamt 1.291,69 Euro pro Monat, d.h. den Gegenwert eines einfachen Überbrückungsrechts, sofern sie die weiteren Bedingungen erfüllen.